Druckmittel gegen Erben: Untätigkeit des Notars schützt nicht vor Zwangsgeld
Die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB) gilt im Vollstreckungsrecht als unvertretbare Handlung. Da nur der Erbe den Notar beauftragen und mit Informationen versorgen kann, erfolgt die Vollstreckung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft (§ 888 ZPO).
Oft verteidigen sich Erben damit, dass sie den Notar zwar beauftragt haben, dieser aber überlastet sei oder einfach nicht reagiere. Sie behaupten dann, die Verzögerung sei für sie „unmöglich“ zu verhindern gewesen.
Die Entscheidung: Der Erbe als „Antreiber“ des Notars
Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 25.07.2025, Az. 3 W 53/25) hat die Anforderungen an die Exkulpation (Entlastung) des Erben massiv erhöht.
1. Beauftragung allein reicht nicht aus
Es genügt nicht, dem Gericht lediglich einen Auftragsschein des Notars vorzulegen. Der Erbe bleibt in der Verantwortung, bis das Verzeichnis tatsächlich beim Gläubiger (Pflichtteilsberechtigten) eingegangen ist. Das Risiko einer langsamen Arbeitsweise des Notars liegt primär beim Erben.
2. Aktive Überwachungspflicht
Der Erbe muss sich im Verlauf des Verfahrens nachweislich um eine fristgerechte Erstellung bemühen. Bleibt der Notar untätig, muss der Erbe:
- Den Notar schriftlich anmahnen und Fristen setzen.
- Ggf. mit einer Beschwerde bei der Notarkammer oder dem Landgerichtspräsidenten drohen.
- Wenn nötig, den Notar wechseln, falls dieser die Arbeit verweigert oder dauerhaft nicht erreichbar ist.
Hinterlässt der Erbe den Vorgang einfach beim Notar, ohne nachzuhaken („Sich-tot-Stellen“), steht der Verhängung eines Zwangsgeldes nichts im Wege.
Relevanz für die Praxis: Dokumentation der Bemühungen
Diese Entscheidung ist ein wichtiges Instrument für Pflichtteilsberechtigte, um Verzögerungstaktiken von Erben zu unterbinden.
Was Erben nun tun müssen, um Zwangsgeld zu vermeiden:
- Führungsbuch: Dokumentieren Sie jeden Anruf und jede E-Mail an den Notar.
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Notar schriftlich kurze Fristen zur Erledigung einzelner Teilschritte (z.B. Termin für die Besichtigung der Erblasserwohnung).
- Gläubiger-Info: Senden Sie diese Bemühungen in Kopie an den Gläubiger. Nur wer beweisen kann, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Notar zu beschleunigen, ist vor Zwangsmitteln sicher.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 2314 BGB; § 888 ZPO.
- Beschluss: OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2025 – 3 W 53/25.
- Referenz: BeckRS 2025, 19604.
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