Echtheit eines Testaments: Wann es auch ohne vollständiges Gutachten gültig ist

Ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass ein handschriftliches Testament auch dann als echt gelten kann, wenn nicht die Urheberschaft des gesamten Textes zweifelsfrei bewiesen ist.

Die Gültigkeit eines handschriftlichen Testaments setzt voraus, dass es vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). In Erbscheinsverfahren ist die Echtheit des Testaments oft ein zentraler Streitpunkt. Doch was passiert, wenn ein Schriftgutachten die Urheberschaft nur für Teile des Textes bestätigen kann? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2025 (Az.: I-3 W 21/25) entschieden, dass ein Testament auch in diesem Fall als authentisch und wirksam gelten kann.

Der Fall: Das Gutachten lässt Fragen offen

Im zugrundeliegenden Verfahren wurde die Echtheit eines handschriftlichen Testaments angezweifelt. Ein gerichtliches Schriftgutachten bestätigte zwar, dass die Unterschrift und der Namenszug des Erblassers zweifelsfrei von ihm stammten, konnte aber die Urheberschaft des übrigen Textes nicht abschließend klären.

Die Echtheit des Testaments hing damit von weiteren Indizien ab, die das Gericht beurteilte.

Die OLG-Entscheidung: Die Gesamtwürdigung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass die Echtheit des Testaments trotz des unvollständigen Gutachtens feststand. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls:

  • Der gerichtliche Sachverständige schloss eine Manipulation des Testaments oder eine Textnachahmung nach Vorlage aus.
  • Das Schriftbild und der Inhalt des Testaments waren in sich stimmig und homogen. Es gab keine Anzeichen, die auf eine Fälschung hindeuteten.
  • Im gesamten Verfahren gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Testament unvollständig niedergeschrieben und es von einer dritten Person ergänzt worden sein könnte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise, wie die Echtheit eines Testaments auch in komplexen Fällen festgestellt werden kann.

  • Beweislast des Anzweifelnden: Wer die Echtheit eines Testaments anzweifelt, muss konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung liefern.
  • Indizien sind entscheidend: Gerichte sind nicht an die Gutachten gebunden, wenn diese nicht die vollständige Urheberschaft klären können. Sie können die Authentizität durch eine umfassende Würdigung aller Umstände feststellen.
  • Unterschrift als starkes Indiz: Die zweifelsfreie Echtheit der Unterschrift und anderer wichtiger Textbestandteile kann ein starkes Indiz für die Authentizität des gesamten Testaments sein.

Quellenangabe:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2025, Az.: I-3 W 21/25, BeckRS 2025, 7299.§2247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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