Ehevertrag: Wann die Pauschalabfindung zur Steuerfalle wird
Eheverträge sind ein wichtiges Instrument, um die finanziellen Verhältnisse einer Ehe zu regeln. Doch Vorsicht: Eine Pauschalabfindung, die im Ehevertrag für den Verzicht auf künftige Scheidungsansprüche vereinbart wird, kann zur Steuerfalle werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 9. April 2025 (Az.: II R 48/21) klargestellt, dass die Übertragung eines Grundstücks als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Ansprüche als steuerbare Schenkung zu werten ist.
Der Fall: Grundstücksübertragung vor der Eheschließung
Ein Mann schloss vor seiner Eheschließung einen Ehevertrag ab. Seine zukünftige Ehefrau verzichtete darin auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mann, ihr ein Hausgrundstück im Wert von 6 Millionen Euro zu übertragen. Für den Fall, dass Schenkungsteuer anfällt, übernahm er die Zahlung.
Das Finanzamt setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer fest.
Die BFH-Entscheidung: Verzicht ist keine Gegenleistung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
- Verzicht ist keine Gegenleistung: Der Verzicht auf einen künftigen Anspruch, wie beispielsweise den Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt, stellt keine Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar. Diese Ansprüche entstehen erst mit dem Ende der Ehe. Zum Zeitpunkt der Schenkung waren sie ungewiss und konnten daher nicht bewertet werden.
- Schenkung trotz Willen: Der BFH stellte klar, dass eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist. Die irrtümliche Annahme, eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, ist ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum.
- Kein Verstoß gegen das Grundgesetz: Das Gericht sah in der Besteuerung auch keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Es bestehe kein verfassungsrechtlich gebotener Zwang, die Eheverträge und die Schenkungsteuer aufeinander abzustimmen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Gestaltung von Eheverträgen und Schenkungen im Vorfeld einer Eheschließung.
- Pauschalabfindungen vermeiden: Eine Pauschalabfindung für den Verzicht auf künftige nacheheliche Ansprüche, die vor der Eheschließung geleistet wird, ist eine steuerbare Schenkung.
- Bedarfsabfindung als Alternative: Eine Alternative dazu ist eine sogenannte Bedarfsabfindung, bei der die Zahlung der Abfindung an das Ende der Ehe durch Scheidung gekoppelt wird. In diesem Fall entsteht der Anspruch erst mit der Scheidung und ist nicht steuerbar.
- Motiv ist irrelevant: Das Motiv für die Schenkung, etwa die Absicherung des Vermögens vor einer Scheidung, ist für die schenkungsteuerliche Würdigung unerheblich.
Quellenangabe:
BFH, Urteil vom 09.04.2025, Az.: II R 48/21.§7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).(Verweist auf BFH, Urteile vom 17.10.2007, Az.: II R 53/05 und vom 01.09.2021, Az.: II R 40/19).
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