Ehevertrag: Wann die Pauschalabfindung zur Steuerfalle wird
Eheverträge sind ein wichtiges Instrument, um die finanziellen Verhältnisse einer Ehe zu regeln. Doch Vorsicht: Eine Pauschalabfindung, die im Ehevertrag für den Verzicht auf künftige Scheidungsansprüche vereinbart wird, kann zur Schenkungsteuerfalle werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 9. April 2025 (Az.: II R 48/21) klargestellt, dass die Übertragung eines Grundstücks als Ausgleich für den Verzicht auf künftige, ungewisse Ansprüche als steuerbare freigebige Zuwendung zu werten ist.
Der Fall: Grundstücksübertragung vor der Eheschließung
Ein Mann schloss vor seiner Eheschließung einen Ehevertrag ab. Seine zukünftige Ehefrau verzichtete darin auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mann, ihr ein Hausgrundstück (Wert ca. 6 Mio. EUR) zu übertragen. Das Finanzamt setzte für die Übertragung Schenkungsteuer fest.
Der Mann argumentierte, es handele sich um eine entgeltliche Kompensation für die Verzichte seiner zukünftigen Ehefrau.
Die BFH-Entscheidung: Verzicht ist keine Gegenleistung
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Revision ab.
- Verzicht ist keine Gegenleistung: Der Verzicht auf künftige, nacheheliche Ansprüche (Zugewinnausgleich, Unterhalt) stellt keine anrechenbare Gegenleistung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne dar (§7 Abs. 3 ErbStG). Diese Ansprüche sind zum Zeitpunkt der Schenkung ungewiss und können nicht in Geld veranschlagt werden, da sie erst mit der Beendigung der Ehe entstehen.
- Unbeachtlicher Irrtum: Die irrtümliche Annahme des Mannes, er leiste eine gleichwertige Gegenleistung, ist ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit ist für die Schenkungsteuer ausreichend.
- Keine Verletzung des Grundgesetzes: Die Besteuerung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 3 und 6 GG).
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Gestaltung von Eheverträgen und Schenkungen im Vorfeld einer Eheschließung.
- Pauschalabfindungen vermeiden: Eine Pauschalabfindung für den Verzicht auf künftige, nacheheliche Ansprüche, die vor der Eheschließung fließt, ist eine steuerbare Schenkung.
- Bedarfsabfindung als Alternative: Um eine Besteuerung zu vermeiden, hätte das Grundstück erst unter der Bedingung der Ehescheidung im Rahmen einer sogenannten Bedarfsabfindung zugewendet werden dürfen. In diesem Fall entsteht der Zahlungsanspruch erst mit dem Ende der Ehe.
Quellenangabe:
BFH, Urteil vom 09.04.2025, Az.: II R 48/21.§7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).(Verweist auf BFH-Rechtsprechung zur Bedarfsabfindung).
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