Erbausschlagung angefochten? Spekulation reicht nicht!

Anfechtung der Erbausschlagung wegen Überschuldung? OLG Zweibrücken: Nur bei Irrtum über Fakten!

Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 07.03.2025, 8 W 20/24) hat entschieden, dass die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen vermeintlicher Überschuldung des Nachlasses scheitert, wenn die Vorstellung des Anfechtenden nicht auf bekannten oder zugänglichen Fakten beruht, sondern auf Spekulationen.

Im vorliegenden Fall focht eine Tochter die Ausschlagung der Erbschaft an, da ihr Bruder von einer Überschuldung berichtet hatte. Später erfuhr sie, dass zum Nachlass ein Haus gehörte. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Das Gericht führte aus, dass ein relevanter Irrtum über die Überschuldung voraussetzt, dass der Ausschlagende unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hatte und seine Entscheidung auf einer Bewertung ihm bekannter Fakten traf. Eine Ausschlagung "auf Verdacht" ohne eigene Bemühungen, den Nachlass zu prüfen, ist nicht anfechtbar. Zudem fehlte es an der Kausalität zwischen der Unkenntnis der Immobilie und der ursprünglichen Ausschlagung, da die Tochter keine Nachforschungen angestellt hatte.

Fazit: Die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Irrtums über die Überschuldung erfordert, dass der Irrtum auf einer fehlerhaften Vorstellung der Nachlasszusammensetzung und nicht auf bloßer Spekulation beruht.

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