Erbausschlagung im Grundbuchverfahren: Der Erbschein als notwendiger Nachweis

Ein Urteil des OLG München klärt die strengen Anforderungen im Grundbuchverfahren: Bei Erbausschlagung ist ein Erbschein notwendig, auch wenn ein notarielles Testament vorliegt.

Wenn ein Erbe eine Erbschaft ausschlägt, hat dies weitreichende Konsequenzen für die Erbfolge. Dies muss auch im Grundbuch nachvollziehbar sein, insbesondere wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 21. Juni 2024 (Az.: 34 Wx 177/24 e) klargestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit einer Erbausschlagungserklärung im Grundbuchverfahren streng sind. Ein notarielles Testament allein reicht in der Regel nicht aus, wenn zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind.

Der Fall: Streit um die Erbfolge

Eine Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann schlug die Erbschaft jedoch aus. Er wollte, dass seine Tochter an seine Stelle tritt. Um dies zu belegen, legte der Ehemann dem Grundbuchamt die Ausschlagungserklärung und eine eidesstattliche Versicherung vor. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Grundbuchberichtigung ab, da es die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich hielt.

Die OLG-Entscheidung: Der Erbschein ist unerlässlich

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes.

  1. Strenger Nachweis im Grundbuchverfahren: Für die Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall muss die Erbfolge dem Grundbuchamt in der Form des §35 Abs. 1 GBO durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Da die Ausschlagung eine rechtliche Tatsache ist, die nicht aus dem Testament allein hervorgeht, bedarf es weiterer Nachweise. Eine eidesstattliche Versicherung oder eine bloße Erklärung des Erben genügt den strengen Anforderungen nicht.
  2. Beibringungsgrundsatz: Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, Akten anderer Gerichte, wie die des Nachlassgerichts, beizuziehen. Es ist die Pflicht des Antragstellers, die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
  3. Haftung des Grundbuchamtes: Die Praxis des Grundbuchamtes, einen Erbschein zu verlangen, dient dem Schutz der Rechtssicherheit im Grundbuch. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Ausschlagung würde das Grundbuchamt ein hohes Haftungsrisiko eingehen, wenn es ohne Erbschein eine Berichtigung vornimmt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt Erben, die mit der Nachlassabwicklung befasst sind, wichtige Hinweise.

  • Der Erbschein als sicherer Nachweis: Auch wenn ein notarielles Testament vorliegt, ist nach einer Erbausschlagung oft die Vorlage eines Erbscheins unerlässlich, um das Grundbuch zu berichtigen.
  • Achtung bei der Erbausschlagung: Eine Erbausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Bevor Sie diesen Schritt unternehmen, sollten Sie sich über die Folgen im Klaren sein und alle rechtlichen Anforderungen kennen, um spätere Probleme zu vermeiden.

Quellenangabe:

OLG München, Beschluss vom 21.06.2024, Az.: 34 Wx 177/24 e.§22,§35 Abs. 1 S. 1 Grundbuchordnung (GBO).

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