Erbrecht Serbien: Keine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote bei Errungenschaftsgemeinschaft

Ein Urteil des OLG Köln klärt die komplexe Erbfolge bei serbischer Staatsangehörigkeit. Die gesetzliche Erbquote wird bei Errungenschaftsgemeinschaft nicht wie bei Zugewinngemeinschaft erhöht.

In internationalen Erbfällen, insbesondere wenn sie das deutsche und das serbische Recht berühren, ist die Berechnung der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten komplex. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Beschluss vom 29. Juli 2025 (Az.: 2 W 129/25) wichtige Klarstellungen zur Anwendung des deutschen pauschalen Zugewinnausgleichs bei serbischem Güterrecht getroffen.

Der Fall: Serbisches Erbrecht und deutsches Güterrecht?

Eine serbische Staatsangehörige verstarb ohne Testament in Deutschland. Die Mutter der Erblasserin (Antragstellerin) beantragte die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) und vertrat die Auffassung, dass deutsches Güterrecht anwendbar sei. Nach deutschem Erbrecht ($\S 1931$ Abs. 3, $\S 1371$ Abs. 1 BGB) erhöht sich die Erbquote des Ehegatten um ein Viertel (pauschaler Zugewinnausgleich).

Die OLG-Entscheidung: Keine Analogie zur Zugewinngemeinschaft

Das OLG Köln hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf. Es stellte klar, dass bei der Anwendung ausländischen Güterrechts eine Erhöhung der deutschen gesetzlichen Erbquote nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Güterstand nicht mit der deutschen Zugewinngemeinschaft vergleichbar ist.

  • Serbisches Güterrecht: In Serbien gilt der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Nach diesem Güterstand ist der Ehemann bereits Miteigentümer aller während der Ehe erworbenen Gegenstände.
  • Keine Substitution: Eine Erhöhung der Erbquote ($\S 1371$ BGB) soll in Deutschland den Ausgleich des Zugewinns regeln. Da der überlebende Ehegatte nach serbischem Recht aber bereits am Vermögen beteiligt ist, würde eine zusätzliche Erhöhung der Erbquote im Wege einer Substitution zu einer unbilligen Überbegünstigung führen.
  • Ergebnis: Die Erbquote des Ehegatten kann bei serbischem Güterrecht nicht pauschal erhöht werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Prüfung des ausländischen Güterrechts: Bei internationalen Erbfällen muss das Gericht das ausländische Güterrecht präzise prüfen, um festzustellen, ob es dem deutschen Erbrecht angepasst werden muss.
  • Kein Feststellungsbeschluss im ENZ-Verfahren: Das OLG wies zudem darauf hin, dass im Verfahren zur Erteilung eines ENZ kein Feststellungsbeschluss nach $\S 352e$ FamFG ergehen darf, da die EuErbVO dies nicht vorsieht.

Quellenangabe:

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2025, Az.: 2 W 129/25.

$\S 1931$ Abs. 1, $\S 1371$ Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB a.F.).

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