Erbschaftsteuer: Die verfassungsrechtlichen Fallstricke bei der Übertragung von Betriebsvermögen
Die Übertragung von Betriebsvermögen wird im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerlich begünstigt, um den Fortbestand von Unternehmen zu sichern. Doch die Regeln dafür sind komplex und können zu unerwarteten Steuerbelastungen führen, wie ein aktueller Fall zeigt, in dem es um die Übertragung eines Betriebsgrundstücks an einen Dritten ging.
Das Problem: Rückausnahmen können die Begünstigung verhindern
In dem Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde, hatten die Kläger das Betriebsvermögen geerbt, waren aber von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung ausgeschlossen. Der Grund: Das Betriebsgrundstück war an einen Dritten überlassen worden. Es gab zwar eine Rückausnahme in der damals geltenden Rechtsnorm, aber diese war so eng gefasst, dass sie nicht auf den konkreten Sachverhalt passte.
Die Kläger argumentierten, diese enge Fassung sei verfassungswidrig, da sie einen ansonsten förderungswürdigen Sachverhalt ungerechtfertigt von der Begünstigung ausschloss. Sie sahen einen Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensnachfolge
Obwohl das BVerfG die zugrundeliegende Norm §13b ErbStG 2009 bereits aus anderen Gründen für verfassungswidrig erklärt hatte, lehnte der BFH eine erneute Prüfung der von den Klägern gerügten Unterprivilegierung ab. Die ablehnende Haltung des BFH wird in der Fachwelt kritisch gesehen, da sie dazu führen kann, dass:
- Ungleichbehandlungen fortbestehen, weil die Regelungen der Rückausnahmen im neuen Gesetz von 2016 inhaltlich unverändert übernommen wurden.
- Betroffene Steuerpflichtige, die von der Begünstigung ausgeschlossen sind, möglicherweise hohe Steuerlasten tragen müssen.
Praxistipp für die Nachlassplanung
Dieser Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei der Unternehmensnachfolge alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte sorgfältig zu prüfen.
- Frühzeitige Beratung: Klären Sie frühzeitig, ob Ihr Betriebsvermögen die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung erfüllt.
- Prüfung von Rückausnahmen: Achten Sie auf die sogenannten Rückausnahmen, die eine Begünstigung ausschließen können, wie beispielsweise die Überlassung von Betriebsgrundstücken an Dritte.
- Alternative Lösungen: Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, können alternative Gestaltungen, wie ein Billigkeitserlass nach §163 AO, eine mögliche Lösung darstellen.
Quellenangabe:
Dr. Martin Clausnitzer, LL.M.: „Die doppelte Verfassungswidrigkeit des § 13b ErbStG 2009: Plädoyer für eine begrenzte Bindungswirkung“, ZEV 2021, 612 ff.§ 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) 2009.Artikel 3 Grundgesetz (GG).
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