Erbschaftsteuer stunden: Keine Gnade bei vorhandenem Eigenvermögen

Ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg klärt die strengen Voraussetzungen für die Stundung von Erbschaftsteuer. Wir zeigen, wann die Stundung ausgeschlossen ist und welche Rolle das eigene Vermögen spielt.

Die Stundung der Erbschaftsteuer ist ein wichtiges Instrument, um Erben davor zu bewahren, Vermögenswerte (wie geerbte Immobilien oder Betriebe) sofort veräußern zu müssen. Doch das Finanzamt kann die Stundung ablehnen, wenn der Erwerber die Steuerschuld anderweitig begleichen kann. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: 14 V 14157/24) präzise Kriterien dafür festgelegt, wann die Stundung ausgeschlossen ist.

Die goldene Regel: Die Veräußerung muss zwingend sein

Der Anspruch auf Stundung nach $\S 28$ Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Erwerber die Steuer nur durch die Veräußerung des begünstigten Vermögens aufbringen kann. Dies führt zu einer strengen Prüfungsreihenfolge:

  1. Eigene Mittel und weiteres Vermögen: Der Erwerber muss vorrangig sein eigenes Vermögen sowie das weitere, nicht begünstigte erworbene Vermögen einsetzen.
  2. Marktübliche Darlehen: Der Erwerber muss auch alle Mittel einsetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einem Kreditinstitut erlangen kann. Er muss sich jedoch nicht auf unseriöse Kreditquellen verweisen lassen.
  3. Keine Veräußerungspflicht für begünstigtes Vermögen: Vermögenswerte, die ihrerseits begünstigt wären (z.B. ein anderer Betriebsteil), müssen nicht vorrangig veräußert werden, da dies dem Zweck der Stundungsregelung zuwiderliefe.

Die Beweispflicht des Erben

Das Urteil betont, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Mittel nicht aufbringen kann, beim Erwerber liegt. Die bloße Behauptung fehlender Kreditfinanzierung reicht keinesfalls aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für die Nachlassplanung.

  • Dokumentieren Sie die Ablehnung der Bank: Wenn Sie eine Stundung beantragen, müssen Sie nachweisen, dass eine Kreditfinanzierung zu marktüblichen Bedingungen nicht möglich ist.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung ($\S 9$ ErbStG).
  • Überprüfung der Verhältnisse: Ein ursprünglich gegebener Stundungsanspruch kann entfallen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Erwerbers im Laufe der Zeit verbessert.

Quellenangabe:

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: 14 V 14157/24, BeckRS 2025, 8612.

$\S 28$ Abs. 3, $\S 13d$ Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

$\S 222$ Abgabenordnung (AO).

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