Erbschaftsteuer stunden: Wann das Finanzamt die Stundung ablehnen kann

Ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg klärt die Voraussetzungen für die Stundung von Erbschaftsteuer. Wir zeigen, wann die Stundung ausgeschlossen ist und welche Rolle das eigene Vermögen spielt.

Die Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Erbschaft kann zu einer erheblichen Erbschaftsteuerlast führen. Um den Erwerber nicht zu zwingen, den Betrieb oder die geerbte Immobilie sofort zu veräußern, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Stundung der Erbschaftsteuer vor (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Doch das Finanzamt kann eine Stundung ablehnen, wenn der Erwerber über ausreichend eigenes Vermögen verfügt. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: 14 V 14157/24) präzise Kriterien dafür festgelegt.

Die Voraussetzungen für die Stundung

Eine Stundung der Erbschaftsteuer ist nur dann möglich, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen kann. Dies bedeutet:

  • Keine Stundung bei vorhandenem Vermögen: Der Erwerber muss vorrangig sein gesamtes eigenes Vermögen sowie das weitere, nicht begünstigte Vermögen aus der Erbschaft einsetzen, um die Steuer zu bezahlen.
  • Darlehensaufnahme vorrangig: Auch die Aufnahme eines Darlehens zu marktüblichen Bedingungen bei einem Kreditinstitut ist der Stundung vorzuziehen. Ein Erwerber muss sich nicht auf Darlehen von Verwandten oder "Kredithaien" verweisen lassen.

Der Fall: Stundung trotz vorhandenem Eigenvermögen abgelehnt

Im vorliegenden Fall beantragte ein Erwerber die Stundung der Erbschaftsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil es der Ansicht war, der Erwerber könne die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen sowie durch die Aufnahme eines Darlehens aufbringen.

Die FG-Entscheidung: Eigene Mittel und Kredit sind vorrangig

Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

  1. Strenge Anforderungen an den Erwerber: Das Gericht stellte klar, dass der Erwerber die Steuer nur dann stunden kann, wenn er nachweist, dass er die Mittel zur Begleichung der Steuer weder aus seinem eigenen Vermögen noch durch die Aufnahme eines Darlehens aufbringen kann.
  2. Darlegungs- und Beweislast: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine ausreichende Kreditfinanzierung erlangen kann, obliegt dem Erwerber. Die bloße Behauptung reicht hier nicht aus.
  3. Stundung nur für das begünstigte Vermögen: Der Zweck der Stundungsregelung ist der Schutz des begünstigten Vermögens. Das bedeutet, dass der Erwerber nicht gezwungen werden soll, das begünstigte Vermögen zu veräußern. Er muss aber sein sonstiges Vermögen und Darlehen in Anspruch nehmen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine Stundung der Erbschaftsteuer in Betracht ziehen.

  • Dokumentieren Sie Ihre wirtschaftliche Situation: Sie müssen Ihre wirtschaftliche Situation lückenlos dokumentieren und nachweisen, dass Sie die Steuer nicht aufbringen können.
  • Holen Sie Kreditangebote ein: Holen Sie Kreditangebote von Banken ein, um den Nachweis zu erbringen, dass eine Kreditfinanzierung nicht möglich ist.
  • Keine Stundung bei vorhandenem Vermögen: Soweit es Ihnen möglich ist, die Erbschaftsteuer aus eigenem Vermögen oder durch Kreditaufnahme zu begleichen, wird der Antrag auf Stundung in der Regel abgelehnt.

Quellenangabe:

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: 14 V 14157/24, BeckRS 2025, 8612.§28 Abs. 3, §13d Abs. 3, §9 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).§222 Abgabenordnung (AO).

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