Erbschaftsteuer: Vorsicht bei der Bewertung von Gesellschafterdarlehen
Bei der Übertragung von mitunternehmerischen Beteiligungen ist die steuerliche Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten entscheidend für die Höhe der Erbschaftsteuer. Eine zentrale Frage ist dabei, ob ein Gesellschafterdarlehen, das zum Sonderbetriebsvermögen gehört, mit der entsprechenden Verbindlichkeit im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft verrechnet werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az.: 3 K 99/23 F) klargestellt, dass eine solche Saldierung nicht zulässig ist.
Der Fall: Streit um die Verrechnung von Darlehen
Im vorliegenden Fall ging es um die gesonderte und einheitliche Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer. Der Kläger argumentierte, dass seine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen, das Teil seines Sonderbetriebsvermögens war, mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen saldiert werden müsse.
Das Finanzgericht Münster wies diese Ansicht zurück.
Die FG-Entscheidung: Keine Saldierung zwischen den Vermögensmassen
Das FG Münster entschied, dass eine Saldierung in diesem Fall nicht möglich ist.
- Keine Verbundvermögensaufstellung: Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist nur im Rahmen einer sogenannten Verbundvermögensaufstellung (§13b Abs. 9 S. 2 ErbStG a.F.) zulässig. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung im Verhältnis zwischen dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.
- Getrennte Betrachtung der Vermögensmassen: Das Gericht stellte fest, dass Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen getrennt voneinander zu betrachten sind. Die Forderung des Gesellschafters und die Verbindlichkeit der Gesellschaft können daher nicht miteinander saldiert werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für die Nachfolgeplanung von Personengesellschaften.
- Erhöhte Steuerlast: Die fehlende Saldierung kann dazu führen, dass der Wert der Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen nicht reduziert wird. Dies kann eine höhere Verwaltungsvermögensquote und damit eine niedrigere Steuerbefreiung auslösen.
- Sorgfältige Planung: Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Gesellschafterdarlehen und andere Finanzbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaften sorgfältig geplant und gestaltet werden.
- Ausblick: Das FG Münster hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt.
Quellenangabe:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.02.2025, Az.: 3 K 99/23 F, BeckRS 2025, 5605.§ 13b Abs. 1 u. 2, Abs. 4 Nr. 1–5, Abs. 9 u. 10 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der alten Fassung (ErbStG a.F.).
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