Erbschein: Kein Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung bei fehlendem Wissen des Antragstellers
Im Erbscheinsverfahren muss der Antragsteller die für den Antrag erforderlichen Tatsachen beweisen. Eine Möglichkeit dazu ist die eidesstattliche Versicherung (§ 352 Abs. 3 FamFG). Doch was, wenn der Antragsteller selbst keine Kenntnis von den Tatsachen hat? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 14. März 2025 (Az.: 10 W 35/25) entschieden, dass das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung in diesem Fall erlassen kann.
Der Fall: Fehlendes Wissen des Antragstellers
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller eines Erbscheins keine eigenen Kenntnisse zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Das Nachlassgericht forderte ihn dennoch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf. Der Antragsteller weigerte sich, da die Versicherung nur seine eigenen Kenntnisse und sein eigenes Wissen widerspiegeln könnte. Er argumentierte, dass die eidesstattliche Versicherung des Gläubigers sich nur auf dessen Kenntnis bezieht, nicht auf das Wissen des Erben.
Die OLG-Entscheidung: Erlass der eidesstattlichen Versicherung möglich
Das OLG Hamm gab dem Antragsteller Recht und entschied, dass das Nachlassgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen kann, wenn der Antragsteller keine eigenen Kenntnisse beitragen kann.
- Pflicht zur eidesstattlichen Versicherung: Der Antragsteller eines Erbscheins muss die Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich sein Antrag stützt, an Eides statt versichern. Dies dient dazu, die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden.
- Kein Erfordernis bei fehlendem Wissen: Das Gericht stellte klar, dass die eidesstattliche Versicherung nur die Kenntnis und das Wissen des Antragstellers selbst betreffen kann. Wer keine eigenen Kenntnisse hat, kann auch keine eidesstattliche Versicherung abgeben.
- Erleichterung für Gläubiger: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Gläubiger, die einen Erbschein beantragen müssen, um ihre Forderungen durchzusetzen.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Zuständigkeit des Nachlassgerichts: Das Nachlassgericht hat die Pflicht, die erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Es kann aber die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn der Antragsteller keine eigenen Kenntnisse beitragen kann.
- Vorsicht vor unrichtiger Versicherung: Die Abgabe einer wissentlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Wissen des Erben ist entscheidend: Im Erbscheinsverfahren ist die Kenntnis des Erben für die Ermittlung des Sachverhalts entscheidend, nicht die des Antragstellers.
Quellenangabe:
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2025, Az.: 10 W 35/25, BeckRS 2025, 16134.§352 FamFG.§§727,792 Zivilprozessordnung (ZPO).
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