Erbschein: Kein Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung bei fehlendem Wissen des Antragstellers
Im Erbscheinsverfahren muss der Antragsteller die für den Antrag erforderlichen Tatsachen beweisen und in der Regel an Eides statt versichern (§352 Abs. 3 FamFG). Doch was, wenn der Antragsteller, der vielleicht nur ein Nachlassgläubiger ist, keine eigenen Kenntnisse über die Erbfolge oder den Nachlass hat? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 14. März 2025 (Az.: 10 W 35/25) entschieden, dass das Nachlassgericht die eidesstattliche Versicherung erlassen kann, wenn der Antragsteller keine eigenen Kenntnisse zur Sachverhaltsaufklärung beitragen kann.
Der Fall: Fehlendes Wissen des Gläubigers
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller eines Erbscheins keine eigenen Kenntnisse über den Nachlass. Die eidesstattliche Versicherung kann sich aber nur auf das eigene Wissen und die eigene Kenntnis des Antragstellers beziehen.
Die OLG-Entscheidung: Erlass ist Ermessenssache
Das OLG Hamm stellte klar, dass das Nachlassgericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§352 Abs. 3 Satz 4 FamFG) erlassen kann, wenn der Antragsteller keine eigenen Kenntnisse hat.
- Kein Zwang zur Versicherung ohne Wissen: Das Gericht betonte, dass die eidesstattliche Versicherung nur die Kenntnis und das Wissen des Antragstellers selbst bezeugen kann. Wer keine eigenen Kenntnisse hat, kann auch keine eidesstattliche Versicherung abgeben, die zur Aufklärung beiträgt.
- Kenntnis des Erben ist maßgeblich: Die eidesstattliche Versicherung des Erben bleibt hingegen entscheidend, da dieser die besten Kenntnisse über den Nachlass hat.
- Erleichterung für Dritte: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Dritte, wie etwa Nachlassgläubiger, die einen Erbschein beantragen müssen, um ihre Forderungen durchzusetzen. Sie sollen durch die Formalien nicht unnötig belastet werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Entscheidung des Nachlassgerichts: Das Nachlassgericht hat das Recht, die eidesstattliche Versicherung zu erlassen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen kann.
- Vorsicht vor unrichtiger Versicherung: Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist ein Offizialdelikt. Man sollte nur das versichern, was man tatsächlich weiß – was bei einem Antragsteller ohne Erbenstellung wenig sein kann.
Quellenangabe:
OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2025, Az.: 10 W 35/25, BeckRS 2025, 16134.§352 FamFG.§§727,792 Zivilprozessordnung (ZPO).
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