Erbteilskauf landwirtschaftlicher Flächen: Wann Genehmigungspflicht nach GrdstVG?

BGH klärt, wann der Verkauf eines Erbteils genehmigungspflichtig ist, wenn der Nachlass aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht.

Der Verkauf eines Erbteils, der landwirtschaftliche Grundstücke enthält, ist ein komplexes Thema. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein solcher Verkauf einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedarf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2025 (Az.: BLw 2/24) dazu wichtige Klarstellungen getroffen.

Der Fall: Kauf eines einzelnen Erbteils

Ein Nichtlandwirt kaufte einen Erbteil von 1/5 an einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass bestand ausschließlich aus landwirtschaftlichen Flächen. Die Genehmigungsbehörde meinte, der Vertrag sei genehmigungspflichtig und machte ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht geltend. Der Käufer wehrte sich dagegen.

Die Entscheidung des BGH: Umgehung muss eindeutig sein

Der BGH stellte sich auf die Seite des Käufers und entschied, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf. Er begründete dies wie folgt:

  • Kein landwirtschaftlicher Betrieb: Eine Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG besteht nur, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies war hier nicht der Fall, da nur Flächen und kein Betrieb vorhanden waren.
  • Umgehungsgeschäft nur in Ausnahmefällen: Eine Genehmigungspflicht kann sich ausnahmsweise ergeben, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt, um die Genehmigungspflicht zu umgehen. Der BGH betont jedoch, dass dies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gilt.
  • Verkauf von Einzelanteilen ist kein Umgehungsgeschäft: Entscheidend ist, dass der Käufer in diesem Fall nur einen von mehreren Erbanteilen erworben hat. Ein Umgehungsgeschäft liegt demnach nur vor, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Der Kauf eines einzelnen Erbteils hat nicht den gleichen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg wie die Übertragung des Alleineigentums an einem Grundstück.
  • Fehlende Kausalität: Die bloße Absicht des Käufers, auch die restlichen Erbanteile zu erwerben, macht den Kauf des ersten Anteils noch nicht zu einem Umgehungsgeschäft.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist für die Praxis der landwirtschaftlichen Vermögensnachfolge von großer Relevanz. Es schafft Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer von Erbteilen.

  1. Vorsicht bei mehreren Verkäufen: Solange nur ein einzelner Erbteil veräußert wird, ist die Genehmigungspflicht nach GrdstVG in der Regel nicht gegeben. Erst wenn der Erwerber sukzessive alle Erbteile aufkauft, kann dies als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft gewertet werden.
  2. Abgrenzung Betriebsvermögen vs. landwirtschaftliche Flächen: Die Unterscheidung, ob der Nachlass einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt oder nur aus Flächen besteht, ist weiterhin zentral für die Genehmigungspflicht.

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