Erbteilsübertragung an Enkelkind: Keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
Die Übertragung von Vermögen auf minderjährige Enkelkinder ist ein beliebtes Instrument der Nachlassplanung. Doch die rechtlichen Hürden können hoch sein, da oft eine familiengerichtliche Genehmigung und die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14. März 2025 (Az.: I-3 W 9/25) wichtige Klarstellungen getroffen und entschieden, dass bei einer Erbteilsübertragung vom Großvater an das Enkelkind in der Regel keine dieser Maßnahmen notwendig ist.
Der Fall: Erbanteil für minderjähriges Enkelkind
Ein Großvater wollte seinen 1/4-Erbanteil auf seine drei Enkelkinder, darunter ein Minderjähriger, übertragen. Er ließ den Minderjährigen dabei von dessen Vater vertreten. Die Übertragung war mit einer bedingten Rückübertragungspflicht verbunden. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Grundbuchberichtigung ab. Es forderte eine Genehmigung des Familiengerichts und die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Die OLG-Entscheidung: Keine Genehmigung oder Ergänzungspfleger
Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.
- Keine familiengerichtliche Genehmigung: Das Gericht stellte klar, dass eine Genehmigung weder unter dem Gesichtspunkt einer Haftungsübernahme (§1854 Nr. 4 BGB) noch im Hinblick auf den Erwerb von Erbanteilen (§1851 BGB) erforderlich ist. Die Haftung des Enkels für Nachlassverbindlichkeiten ist eine gesetzliche Nebenfolge und keine genehmigungsbedürftige Verpflichtung.
- Kein Ergänzungspfleger nötig: Die Richter entschieden, dass der Vater das Kind wirksam vertreten konnte. Der Vertretungsausschluss (§1629 Abs. 2 BGB) gilt in diesem Fall nur für die Mutter, die mit dem Großvater verwandt ist. Der nicht betroffene Vater durfte das Kind allein vertreten. Die Richter schlossen sich damit einer generalisierten Rechtsprechung des BGH an, die den Vertretungsausschluss nur auf den direkt betroffenen Elternteil beschränkt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für alle, die Familienvermögen auf minderjährige Enkel übertragen möchten.
- Effiziente Übertragung: Die Übertragung eines Erbteils kann nun schneller und kostengünstiger erfolgen, da der aufwendige Weg über Familiengericht und Ergänzungspfleger oft entfällt.
- Gültigkeit der Elternrechte: Die Entscheidung stärkt die elterliche Vertretungsmacht und bestätigt, dass der Vertretungsausschluss nicht automatisch auf beide Elternteile durchschlägt.
- Trotzdem Vorsicht geboten: Obwohl das Urteil die Rechtslage klärt, sollten Sie bei komplexen Gestaltungen eine vorherige Abstimmung mit den Gerichten in Betracht ziehen. Insbesondere bei einer alleinigen Beteiligung eines Elternteils ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
Quellenangabe:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2025, Az.: I-3 W 9/25.§1854 Nr. 4, §1851 Nr. 2 u. 3, §1629 Abs. 2 S. 1, §1824 Abs. 1 Nr. 1, §2033 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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