Familienheim: Steuerbefreiung bei Einlage in eine Ehegatten-GbR gesichert

Ein Urteil des BFH klärt: Die unentgeltliche Übertragung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR ist schenkungsteuerfrei. Das Gesamthandseigentum steht der Befreiung nicht entgegen.

Die schenkungsteuerliche Befreiung des Familienheims bei Zuwendungen unter Ehegatten ist ein zentrales Privileg im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Doch gilt diese Befreiung auch, wenn das Grundstück nicht als Miteigentum, sondern als Gesamthandseigentum in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 4. Juni 2025 (Az.: II R 18/23) entschieden, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum von der Steuerbefreiung nach $\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst wird.

Der Fall: Übertragung des Alleineigentums auf die GbR

Eine Ehefrau, die Alleineigentümerin eines von den Eheleuten bewohnten Grundstücks war, übertrug dieses unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer von ihr und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen gegründeten GbR. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Steuerbefreiung ablehnte. Das Amt argumentierte, die Befreiung erfasse nur Eigentum oder Miteigentum, nicht aber das Gesamthandseigentum einer GbR.

Die BFH-Entscheidung: Schenkungsteuerliche Bereicherung ist entscheidend

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf und bejahte die Steuerbefreiung.

  1. Bereicherung des Ehegatten: Durch die Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR wird der andere Ehegatte schenkungsteuerrechtlich bereichert (in Höhe des hälftigen Anteils).
  2. Gesamthandseigentum genügt: Das Gericht stellte fest, dass $\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ausreichend weit auszulegen ist, um auch das Gesamthandseigentum zu erfassen. Das über die GbR zugerechnete Eigentum genügt für die Gewährung der Steuerbefreiung.
  3. Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Vorschrift soll Zuwendungen im engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft privilegieren. Die Einlage in eine Ehegatten-GbR steht diesem Zweck nicht entgegen, da sie den Schutz der Grundexistenz der Familie sichert.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Gestaltungssicherheit für die Ehegatten-Schenkung.

  • Steuerfreiheit gesichert: Die Übertragung eines Familienheims in eine GbR ist steuerfrei, wenn beide Ehegatten Gesellschafter sind und das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
  • GbR als Eigentümer: Trotz der zivilrechtlichen Grundbuchfähigkeit der GbR bleibt die schenkungsteuerliche Betrachtung auf die Gesellschafter gerichtet.
  • Vorsicht beim Verkauf: Die Steuerbefreiung ist an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geknüpft. Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung verkauft, kann dies nachträglich die Steuerbefreiung gefährden.

Quellenangabe:

BFH, Urteil vom 04.06.2025, Az.: II R 18/23.

$\S 7$ Abs. 1 Nr. 1, $\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

$\S\S 718, 719$ Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der alten Fassung (BGB a.F.).

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