Familienheim: Steuerbefreiung bei Einlage in eine Ehegatten-GbR gesichert
Die schenkungsteuerliche Befreiung des Familienheims bei Zuwendungen unter Ehegatten ist ein zentrales Privileg ($\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Doch gilt diese Befreiung auch, wenn das Grundstück nicht als Miteigentum, sondern als Gesamthandseigentum in eine Ehegatten-GbR eingebracht wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 4. Juni 2025 (Az.: II R 18/23) entschieden, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum von der Steuerbefreiung erfasst wird.
I. Der Fall: Übertragung des Alleineigentums auf die GbR
Eine Ehefrau, die Alleineigentümerin eines von den Eheleuten bewohnten Grundstücks war, übertrug dieses unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen einer von ihr und ihrem Ehemann zu gleichen Teilen gegründeten GbR. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es die Steuerbefreiung ablehnte. Das Amt argumentierte, die Befreiung erfasse nur Eigentum oder Miteigentum, nicht aber das Gesamthandseigentum einer GbR.
II. Die BFH-Entscheidung: Gesamthandseigentum wird Miteigentum gleichgestellt
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf und bejahte die Steuerbefreiung.
- Schenkungsteuerliche Bereicherung: Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks auf die GbR stellt eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten dar, da ihm in Höhe seiner hälftigen Beteiligung an der GbR unentgeltlich Eigentum verschafft wird. Nicht die GbR, sondern die Gesellschafter (Gesamthänder) sind als Bereicherte anzusehen.
- Gesamthandseigentum genügt: Das Gericht stellte fest, dass $\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG folgerichtig auszulegen ist. Das über die GbR dem Gesellschafter zugerechnete Eigentum (Gesamthandsvermögen) ist für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend, da es in seiner Funktion dem Miteigentum gleichsteht.
- Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Steuerbefreiung dient dem Zweck, die lebzeitige Zuwendung des Familienheims, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt, von der Besteuerung auszunehmen. Dem steht die Einlage in eine Ehegatten-GbR nicht entgegen.
III. Relevanz für die Praxis (auch nach MoPeG)
Das Urteil schafft wichtige Gestaltungssicherheit für die Ehegatten-Schenkung.
- Steuerfreiheit gesichert: Die Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR ist steuerfrei, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Gültigkeit nach MoPeG: Das Urteil hat auch für die Zeit nach Inkrafttreten des MoPeG (Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) am 1. Januar 2024 Bedeutung. Nach $\S 2a$ S. 2 ErbStG gelten bei einem Erwerb durch eine rechtsfähige Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber, was die schenkungsteuerliche Zurechnung weiterhin sicherstellt.
Quellenangabe:
BFH, Urteil vom 04.06.2025, Az.: II R 18/23 (Abruf-Nr. 250802).
$\S 7$ Abs. 1 Nr. 1, $\S 13$ Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
$\S 719$ Bürgerliches Gesetzbuch in der alten Fassung (BGB a.F.).
Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 289 | ID 50615598.
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