Gebührenprivilegierung: Kein Rabatt für Miterben bei der Teilungsversteigerung gavel
Die Teilungsversteigerung ist der Regelfall zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, die Immobilien hält. Ein Miterbe, der selbst das höchste Gebot abgibt und den Zuschlag erhält, muss dafür Gebühren an das Gericht zahlen. Die Frage ist, ob er dabei eine Gebührenprivilegierung in Anspruch nehmen kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat in einem Beschluss vom 25. April 2025 (Az.: 10 Wx 6/25 e) entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Der Fall: Zuschlag in der Zwangsversteigerung
Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Miterbe in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft den Zuschlag für ein Grundstück. Er beantragte eine Gebührenprivilegierung für die Eintragung im Grundbuch.
Die OLG-Entscheidung: Originärer Erwerb verhindert Privilegierung
Das OLG Bamberg lehnte die Gebührenprivilegierung ab.
- Originärer Eigentumserwerb: Der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung führt nicht zu einem Eigentumsübergang von der Erbengemeinschaft auf den Miterben. Stattdessen begründet der Zuschlag einen originären Eigentumserwerb durch den Meistbietenden. Die Gebührenprivilegierung des $\S 70$ Abs. 2 GNotKG, die den Erwerb von Vermögen eines Gesamthänders privilegiert, greift daher nicht.
- Keine Privilegierung nach KV-GNotKG Nr. 14110: Eine Gebührenprivilegierung kommt auch nicht nach Nr. 14110 KV-GNotKG in Betracht, wenn die Erbengemeinschaft bereits im Grundbuch eingetragen war und die Zweijahresfrist verstrichen ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Kein Rabatt für Miterben: Ein Miterbe, der ein Nachlassgrundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung erwirbt, muss die vollen Gebühren für den Eigentumserwerb zahlen, da der Erwerb rechtlich als ein originärer Kauf und nicht als die Fortsetzung einer Gesamthandsberechtigung behandelt wird.
- Vorsicht bei der Teilungsversteigerung: Die Teilungsversteigerung ist ein teures Verfahren. Miterben sollten die Kosten für den Zuschlag von vornherein einkalkulieren.
Quellenangabe:
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2025, Az.: 10 Wx 6/25 e, BeckRS 2025, 9454.
$\S 70$ Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Nr. 14110 Kostenverzeichnis-GNotKG (KV-GNotKG).
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