Geld aus der Hinterlegungsstelle: Notarurkunde als „Türöffner“

Wie kommt man an hinterlegte Nachlassbeträge, wenn die Erben sich geeinigt haben? Das BayObLG (Az. 101 VA 62/25) klärt, unter welchen Voraussetzungen eine vollstreckbare Notarurkunde die Herausgabebewilligung ersetzt.

Häufig werden Geldbeträge aus einem Nachlass bei der staatlichen Hinterlegungsstelle hinterlegt, wenn sich die Erben über die Verteilung uneinig sind. Eine Auszahlung erfolgt gemäß Art. 19, 20 BayHintG (Bayerisches Hinterlegungsgesetz) grundsätzlich nur, wenn:

  1. Alle Beteiligten die Herausgabe an einen bestimmten Empfänger bewilligen.
  2. Oder die Berechtigung durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen wird.

Der Weg über eine Klage ist jedoch zeit- und kostenintensiv. Das BayObLG hatte nun zu klären, ob auch eine vollstreckbare Notarurkunde über eine Erbauseinandersetzung ausreicht, um die Auszahlung zu erzwingen.

Die Entscheidung: Die Notarurkunde als Surrogat der Bewilligung

Das BayObLG (Beschluss vom 08.08.2025, Az. 101 VA 62/25) stellt klar, dass eine notarielle Auseinandersetzung ein taugliches Mittel zur Freigabe ist.

1. Voraussetzungen an die Notarurkunde

Damit die Hinterlegungsstelle das Geld auszahlt, genügt eine bloße schuldrechtliche Einigung („A erbt 50%, B erbt 50%“) nicht. Die Urkunde muss zusätzlich:

  • Die ausdrücklichen Bewilligungserklärungen der Beteiligten zur Herausgabe des hinterlegten Betrags enthalten.
  • Als vollstreckbare Ausfertigung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) vorgelegt werden.

2. Fiktion der Bewilligung

Ein entscheidender Punkt der Entscheidung: Wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Bewilligungserklärung in der Urkunde tituliert ist, gilt die Bewilligung mit Eintritt der Rechtskraft bzw. Wirksamkeit des Titels als erteilt (Bewilligungsfiktion). Eine erneute, separate Erklärung des Beteiligten gegenüber der Hinterlegungsstelle ist dann nicht mehr erforderlich.

3. Antragsbefugnis im Justizverwaltungsverfahren

Das Gericht präzisiert zudem, dass für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Auszahlung eine „konkrete Bezugnahme“ auf den ablehnenden Bescheid ausreicht. Wenn erkennbar ist, dass der Antragsteller bei Rechtswidrigkeit in seinem Recht auf Auszahlung verletzt wäre, ist er antragsbefugt.

Praxishinweis: Den Notarvertrag „hinterlegungssicher“ gestalten

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Gestaltung von Erbauseinandersetzungsverträgen über hinterlegtes Geld penibel auf die Formulierung geachtet werden muss.

Tipps für die Gestaltung:

  • Klare Bezeichnung: Der hinterlegte Betrag muss unter Angabe des Aktenzeichens der Hinterlegungsstelle exakt bezeichnet werden.
  • Wortwahl: Nehmen Sie die Formulierung auf: „Die Beteiligten bewilligen hiermit unwiderruflich die Herausgabe des beim Amtsgericht ... zum Az. ... hinterlegten Betrages an [Name des Empfängers].“
  • Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung: Die Beteiligten sollten sich wegen dieser Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Nur dann kann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, welche die Hinterlegungsstelle akzeptieren muss.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: Art. 19, 20 BayHintG; §§ 794, 795 ZPO.
  • Beschluss: BayObLG, Beschluss vom 08.08.2025 – 101 VA 62/25.
  • Referenz: ZEV 2026, 134; BeckRS 2025, 20130.

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