Gemeinsame Bevollmächtigung: Wem wird der Einspruch zugerechnet?

Wer gilt als Einspruchsführer, wenn ein Anwalt für Erben und Gesellschaft gleichzeitig handelt? Erfahren Sie alles zur neuen Rechtsprechung bei der Anteilsbewertung.

Bei der Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (z. B. im Erbfall) kommt es oft zu komplexen Feststellungsverfahren nach den §§ 151 ff. BewG. Wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter sowohl für die betroffene Kapitalgesellschaft als auch für die Erben des Anteilseigners auftritt, stellt sich die Frage: Für wen wurde der Einspruch gegen den Wertfeststellungsbescheid eigentlich eingelegt?

Ein aktuelles Urteil konkretisiert hierbei die Zurechnung und die Einspruchsbefugnis, um den Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiv zu gewährleisten.

1. Die Zweifelsregelung bei gemeinsamer Vertretung

Tritt ein Bevollmächtigter im Verfahren zur Feststellung des Anteilswerts (§ 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG) für beide Seiten – die Gesellschaft und die Erben – auf, ist ein von ihm eingelegter Einspruch im Zweifel beiden Mandanten zuzurechnen.

Dies verhindert, dass berechtigte Einsprüche an formalen Unklarheiten scheitern, wenn aus dem Einspruchsschreiben nicht explizit hervorgeht, in wessen Namen genau gehandelt wird. Die Finanzbehörden müssen in solchen Fällen von einer gemeinschaftlichen Einlegung ausgehen.

2. Einspruchsbefugnis der Kapitalgesellschaft

Die Kapitalgesellschaft selbst ist bereits dann nach § 350 AO einspruchsbefugt, wenn sie im Bescheid ausdrücklich als Inhaltsadressatin ausgewiesen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst Steuerschuldnerin ist, da der festgestellte Wert unmittelbare Auswirkungen auf ihre rechtliche Stellung hat.

3. Einspruchsbefugnis bei unaufgefordert eingereichter Erklärung

Oft reichen Kapitalgesellschaften die Feststellungserklärung beim Finanzamt ein, ohne zuvor explizit dazu aufgefordert worden zu sein (nach § 153 Abs. 3 BewG). Das Gericht stellte klar:

  • Auch in diesem Fall bleibt die Einspruchsbefugnis nach § 155 i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG vollumfänglich erhalten.
  • Die freiwillige Mitwirkung bei der Erklärungserstellung führt nicht zum Verlust des Rechts, den daraus resultierenden Bescheid später anzufechten.

Fazit für die Praxis

Für Erben und Gesellschaften bietet diese Rechtsprechung mehr Sicherheit. Dennoch sollten Bevollmächtigte im Einspruchsschreiben idealerweise klarstellen, für welche Beteiligten der Einspruch eingelegt wird. Bestehen jedoch Unklarheiten, greift nun die Mandanten-freundliche Zurechnungsregel, die den Zugang zu den Gerichten offen hält.

Quellenangabe:

  • Gesetzliche Grundlagen: * §§ 151 ff. BewG (Bewertungsgesetz)
    • §§ 347, 350, 352 AO (Abgabenordnung)
    • Art. 19 Abs. 4 GG (Effektiver Rechtsschutz)

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