Gerichtstand der Erbschaft: Wo der Erbe wegen des Wohnungsrechts verklagt werden kann

Ein Urteil des BayObLG klärt: Das Erbe kann als Gerichtsstand für Nebenkostenansprüche aus einem Wohnungsrecht dienen, da es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt.

Die Bestimmung des Gerichtsstands ist oft die erste Hürde in einem Rechtsstreit. Bei Auseinandersetzungen im Erbrecht kann der Gerichtstand der Erbschaft eine wichtige Rolle spielen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem Beschluss vom 19. März 2025 (Az.: 101 AR 15/25 e) entschieden, dass der Gerichtstand der Erbschaft auch dann maßgeblich sein kann, wenn es um Ansprüche aus einem Wohnungsrecht geht.

Der Fall: Nebenkosten gegen die Erbengemeinschaft

Eine Wohnungseigentümerin machte gegen die Erben eines verstorbenen Wohnrechtsberechtigten Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten geltend. Sie klagte am Gerichtstand der Erbschaft. Die Erben argumentierten, dass dieser Gerichtstand nicht anwendbar sei, da der Anspruch aus einem Wohnungsrecht und nicht direkt aus dem Erbrecht resultiere.

Die BayObLG-Entscheidung: Die Nachlassverbindlichkeit ist entscheidend

Das BayObLG entschied, dass der Gerichtstand der Erbschaft in diesem Fall anwendbar ist.

  1. Keine ausschließliche Zuständigkeit bei Wohnungsrecht: Ansprüche aus einem unentgeltlichen Wohnungsrecht unterliegen keiner ausschließlichen Zuständigkeit nach $\S 29a$ ZPO (Gerichtsstand der unbeweglichen Sache).
  2. Gerichtstand der Erbschaft ($\S 28$ ZPO): Das Gericht stellte klar, dass vertraglich vereinbarte Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten als Nachlassverbindlichkeiten ($\S 1967$ BGB) gewertet werden. Solange die Erben für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften, können die Ansprüche im Gerichtstand der Erbschaft geltend gemacht werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Wohnungseigentümer, die einen Erben wegen eines Wohnungsrechts verklagen wollen.

  • Flexibilität beim Gerichtsstand: Sie können den Erben wegen Ansprüchen aus dem Wohnungsrecht sowohl am Gerichtstand der Erbschaft als auch am Gericht des Wohnsitzes des Erben verklagen.
  • Nachlassverbindlichkeiten: Die Ansprüche aus dem Wohnungsrecht werden als Nachlassverbindlichkeiten gewertet, für die die Erben haften.

Quellenangabe:

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2025, Az.: 101 AR 15/25 e, BeckRS 2025, 4659.

$\S 28, \S 29a$ Zivilprozessordnung (ZPO), $\S 1967, \S 1093$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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