Gesellschaftsrecht & Unternehmensnachfolge: Der ZEV-Report 2026
Die rechtssichere Gestaltung der Unternehmensnachfolge und die Handlungsfähigkeit der GmbH in Krisenzeiten stehen im Zentrum der aktuellen Rechtsprechung. Der ZEV-Report 2026 beleuchtet kritische Entwicklungen an der Schnittstelle von Gesellschafts-, Steuer- und Erbrecht.
Die GmbH-Notgeschäftsführung als Rettungsanker?
Wenn eine Gesellschaft führungslos wird, stellt sich die Frage nach der gerichtlichen Bestellung eines Notgeschäftsführers gem. § 29 BGB. Aktuelle Urteile zeigen jedoch, dass dies kein "Joker" bei Gesellschafterstreitigkeiten ist.
- Hohe Hürden bei Blockaden: Das OLG Brandenburg (Az. 7 W 1/25) entschied, dass bei einem Patt in einer Zweipersonengesellschaft kein Notgeschäftsführer bestellt wird, solange die Gesellschafter selbst eine Versammlung abhalten können. Die gerichtliche Bestellung bleibt die Ultima Ratio.
- Schutz für Gläubiger: Das OLG Düsseldorf (Az. I-3 W 142/25) hingegen bejahte die Notwendigkeit, wenn eine Alleingesellschafterin nach einem Erbfall untätig bleibt und dadurch wichtige Vertragsverhältnisse (z. B. Programmierdienstleistungen) gefährdet werden.
Wenn der Gesellschafter verstirbt: Wer wird eingeladen?
Der Tod eines Gesellschafters führt oft zu Unsicherheiten bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung. Das Hauptproblem: Die materiell-rechtliche Erbfolge stimmt oft nicht mit der formellen Gesellschafterliste überein.
- Legitimation durch die Liste: In der Praxis wird die Einladungspflicht gegenüber noch nicht eingetragenen Erben meist verneint, um die Rechtssicherheit der Beschlüsse nicht zu gefährden.
- Praxistipp: Um Handlungsunfähigkeit zu vermeiden, sollten Gesellschafter zwingend trans- oder postmortale Vollmachten erteilen. Dies sichert die unmittelbare Handlungsfähigkeit nach dem Erbfall, ohne auf die Aktualisierung der Gesellschafterliste warten zu müssen.
Erfolgreiche Modelle der Nachfolgeplanung
Die Wahl des richtigen Nachfolgemodells entscheidet über den Fortbestand des Familienunternehmens. Staake (2025) identifiziert hierfür wesentliche Strategien:
Das Thronfolge-ModellEin klassischer Nachfolger übernimmt sowohl die Leitung als auch das Eigentum. Dies sichert klare Hierarchien, birgt aber Risiken hinsichtlich der Qualifikation und erfordert faire Ausgleichszahlungen für weicheichende Familienmitglieder.
Das Team-ModellHier wird die Führung auf mehrere Schultern (z. B. alle Kinder) verteilt. Dies fördert die Gleichbehandlung, erfordert aber eine extrem hohe Kooperationsbereitschaft. Für den Ernstfall sollten hier unbedingt Deadlock- und Exit-Klauseln im Gesellschaftsvertrag verankert werden.
Das Kombinations-ModellEine Trennung von Eigentum und operativer Leitung: Alle Nachfolger halten Anteile, aber nur einer (oder ein Fremdgeschäftsführer) leitet das operative Geschäft.
Stiftungen und Sozialversicherung
Ein wichtiges Urteil für Stifter: Wer seine GmbH-Anteile auf eine Familienstiftung überträgt, aber Geschäftsführer bleibt, ist in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (LSG NRW, Az. L 22 BA 89/24). Ein bloßes Vetorecht in der Stiftungssatzung reicht nicht aus, um die für eine Selbstständigkeit erforderliche Rechtsmacht auszuüben.
Steuerliche Aspekte: Nießbrauch und Grundstücke
Im Steuerrecht lauern Fallstricke bei der Übertragung von Betriebsvermögen:
- Nießbrauch als Gegenleistung: Der BFH (Az. II R 5/22) warnt: Ein Nießbrauchrecht muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits dinglich bestellt sein. Eine verspätete Eintragung im Grundbuch kann zu einer höheren Grunderwerbsteuer führen.
- Verwaltungsvermögenstest: Bei der Verschonung von Unternehmensvermögen ist die Dokumentation entscheidend. Leerstehende Grundstücke am Übertragungsstichtag zählen mangels Nutzungsüberlassung nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen – ein wichtiger Hebel für die Erbschaftsteuer.
Quellen und Referenzen:
- Reich, M. / Lorenz, K.: ZEV-Report Gesellschaftsrecht/Unternehmensnachfolge, ZEV 2026, 158.
- OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2025 – 7 W 1/25.
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2025 – I-3 W 142/25.
- BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22.
- LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2025 – L 22 BA 89/24.
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