GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen: Konsequenzen für die Schenkung

BFH-Urteil: Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zählt zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert. Folgen für Schenkung.

Die steuerliche Behandlung von Unternehmensanteilen bei einer Schenkung hängt entscheidend davon ab, ob diese zum Privatvermögen oder zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Gehören sie zum Betriebsvermögen, löst eine Schenkung eine sogenannte Entnahme aus, die zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer Steuerpflicht führt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (v. 12.06.2019, X R 38/17; v. 10.04.2019, X R 28/16) wichtige Kriterien für diese Abgrenzung festgelegt.

Der Fall: Schenkung von GmbH-Anteilen an die Kinder

Ein Ehemann besaß 45 % der Anteile an einer H-GmbH, die Einzelhandels-Fachmärkte betrieb. Zusätzlich führte er ein Einzelunternehmen, das als Online-Shop funktionierte. In der Gründungs- und Anlaufphase unterstützte die H-GmbH das Einzelunternehmen massiv, indem sie die Logistik und den Wareneinkauf abwickelte. Diese Förderung war erheblich vorteilhaft und fremdunüblich. Später, im Jahr 2020, schenkte der Ehemann seine Anteile an der H-GmbH an seine Ehefrau und seine Kinder.

Es stellte sich die Frage, ob die GmbH-Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehörte und die Schenkung somit eine ertragsteuerpflichtige Entnahme auslöste.

Die Entscheidung des BFH: Eine "entscheidende Förderung" liegt vor

Der BFH urteilte, dass die GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte und die Schenkung somit als Entnahme zu bewerten war.

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört nach Ansicht des BFH zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie:

  1. den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet oder
  2. die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert.

Im vorliegenden Fall bejahte der BFH die zweite Alternative. Eine "entscheidende Förderung" liegt demnach vor, wenn:

  • eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelunternehmen besteht.
  • diese Beziehung für das Einzelunternehmen erheblich vorteilhaft ist.
  • dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.

Die Unterstützung in der Gründungsphase, die fremdunübliche Preisgestaltung beim Wareneinkauf und die Überlassung von Personal und Infrastruktur stellten nach Ansicht des Gerichts eine solch entscheidende Förderung dar.

Wichtig: Es kommt dabei nicht auf die Höhe der Beteiligung an, noch darauf, ob eine rechtliche oder faktische Beherrschung der Kapitalgesellschaft vorliegt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Planung bei der Übertragung von Betriebsvermögen.

  • Sorgfältige Abgrenzung: Vor einer Schenkung von Unternehmensanteilen ist es entscheidend zu klären, ob diese zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
  • Vermeidung stiller Reserven: Ist eine solche Zuordnung wahrscheinlich, müssen die Steuerpflichtigen die steuerlichen Konsequenzen einer Entnahme zum Teilwert einkalkulieren. In diesem Fall ist der Teilwert (Verkehrswert) der Anteile durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln.
  • Streit um Bewertung: Bei Streitigkeiten über den Wert des Unternehmens hat das Finanzgericht ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es nicht selbst über die nötige Sachkunde verfügt.

Gerne beraten wir Sie zu den komplexen Fragestellungen im Bereich der Unternehmensnachfolge und der steuerlichen Bewertung von Betriebsvermögen.

Quellenangabe:

BFH, Urteile vom 12.06.2019, Az.: X R 38/17, Abruf-Nr. 210081 und vom 10.04.2019, Az.: X R 28/16, Abruf-Nr. 209898.§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).§ 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG).§ 76 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 Finanzgerichtsordnung (FGO).(Verweis auf weitere Rechtsprechung des BFH und Kommentare).(Verweis auf Ausgabe 12/2019, Seite 303 | ID 46263997).

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!