Grundpfandrechte für Nacherben: Wie Sie auch künftige Generationen absichern

Ein Urteil des BGH klärt: Grundpfandrechte können zugunsten noch nicht gezeugter Nacherben in das Grundbuch eingetragen werden. Dies schützt ihre künftigen Rechte.

Bei der Nachlassplanung ist es oft das Ziel, das Familienvermögen über Generationen hinweg zu erhalten. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist hierfür ein bewährtes Instrument. Doch was passiert, wenn die Nacherben zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt sind? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az.: V ZB 48/24) entschieden, dass die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten dieser künftigen Nacherben in das Grundbuch zulässig ist.

Der Fall: Grundschuld für ungeborene Nacherben

Eine Vorerbin wollte eine brieflose Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen. Diese Grundschuld war 2006 zugunsten der „Nacherben der Erblasserin“ eingetragen worden. Diese Nacherben waren die Kinder der Vorerbin. Da die Vorerbin zu diesem Zeitpunkt noch kinderlos war, handelte es sich bei den Begünstigten um noch nicht gezeugte Personen. Die Vorerbin argumentierte, eine Löschung sei möglich, da die Eintragung inhaltlich unzulässig sei und sie keine Kinder habe.

Das Grundbuchamt und die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Auch der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Die BGH-Entscheidung: Rechtsfähigkeit und Sicherungszweck

Der BGH stellte klar, dass die Eintragung der Grundschuld nicht inhaltlich unzulässig ist.

  • Rechtsfähigkeit ungeborener Personen: Obwohl die Rechtsfähigkeit eines Menschen nach § 1 BGB erst mit der Geburt beginnt, kann das Gesetz ungeborenen Personen bereits eine gesicherte Rechtsposition zuerkennen. Dies geschieht zum Beispiel bei der Nacherbschaft oder einem Vermächtnis.
  • Sicherungszweck des Grundpfandrechts: Um diese künftigen Rechte zu schützen, muss es auch möglich sein, diese abzusichern. Der BGH betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Erwerbs einer Hypothek oder Grundschuld für noch nicht gezeugte Personen bereits in den Motiven zum BGB vorausgesetzt hat.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für die Nachlassgestaltung und zeigt, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen.

  1. Sicherung für ungeborene Nacherben: Sie können bereits zu Lebzeiten sicherstellen, dass auch Ihre zukünftigen Nachkommen in ihrer Rechtsposition geschützt sind.
  2. Sorgfältige Formulierung: Das Gericht betonte, dass eine Löschung der Grundschuld nur dann möglich ist, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Vorerbin jemals Kinder bekommen wird – auch nicht durch Adoption.
  3. Grundbuchrechtliches Bestimmtheitsgebot: Die Bezeichnung der Gläubiger als „die Kinder der Vorerbin“ genügte dem Bestimmtheitsgebot des Grundbuchrechts. Eine namentliche Nennung war nicht erforderlich.

Das Urteil stärkt die Möglichkeit, komplexe erbrechtliche Anordnungen rechtssicher zu gestalten und den Willen des Erblassers, sein Vermögen über mehrere Generationen zu bewahren, durchzusetzen.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 26.06.2025, Az.: V ZB 48/24.§§2101,1113,1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§§19,22Abs.1,53Abs.1S.2 Grundbuchordnung (GBO).(Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2024, Az.: 2 Wx 144/24).

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