Grundstück gemeinsam gekauft – aber nur ein Ehepartner zahlt: Kein Rückzahlungsanspruch nach Todesfall

Zahlt ein Ehepartner allein den Kaufpreis für ein gemeinsames Grundstück, entsteht nach dem Tod des Partners nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch.

Der gemeinsame Erwerb einer Immobilie durch Ehepartner ist häufig Teil der familiären Vermögensplanung. Doch was passiert, wenn nur ein Ehepartner den Kaufpreis bezahlt, das Grundstück aber beiden zu gleichen Teilen gehören soll – und der andere kurz nach Vertragsabschluss verstirbt?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung befasst.

Der zugrunde liegende Fall

Im konkreten Fall hatten eine Ehefrau und ihr Ehemann einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen. Nach dem Vertrag sollte das Eigentum je zur Hälfte auf beide Ehepartner übertragen werden.

Den gesamten Kaufpreis zahlte allerdings allein die Ehefrau.

Kurz nach Abschluss des Kaufvertrags verstarb der Ehemann überraschend. Die Ehefrau verlangte daraufhin die Hälfte des Kaufpreises aus dem Nachlass zurück. Sie berief sich dabei auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Was bedeutet „Wegfall der Geschäftsgrundlage“?

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist in

§ 313 BGB\text{§ 313 BGB}§ 313 BGB

geregelt.

Die Vorschrift greift, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage eines Vertrags waren, nachträglich schwerwiegend verändern. In solchen Fällen kann eine Vertragsanpassung oder Rückabwicklung verlangt werden.

Typische Beispiele sind:

  • unerwartete wirtschaftliche Veränderungen
  • grundlegende Fehlvorstellungen der Vertragsparteien
  • außergewöhnliche Ereignisse, die die Vertragsbasis zerstören

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg entschied jedoch, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Erstattung des hälftigen Kaufpreises hat.

Der überraschende Tod des Ehemannes stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB dar.

Ausschlaggebend war insbesondere:

  • Der Kaufvertrag sah eine Eigentumsübertragung zu gleichen Teilen vor.
  • Dass nur ein Ehepartner den Kaufpreis zahlt, ist bei Ehegatten nicht ungewöhnlich.
  • Der Tod eines Vertragspartners ist kein außergewöhnliches Ereignis, das automatisch eine Anpassung des Vertrags rechtfertigt.

Damit bleibt es bei der vereinbarten Eigentumsverteilung.

Die Erben des verstorbenen Ehepartners behalten den hälftigen Miteigentumsanteil – ohne eine Ausgleichspflicht für den gezahlten Kaufpreis.

Bedeutung der Entscheidung für Ehepaare und Erben

Die Entscheidung zeigt ein wichtiges Risiko beim gemeinsamen Immobilienerwerb von Ehepartnern:

Wenn nur ein Ehepartner den Kaufpreis zahlt, entsteht nicht automatisch ein Ausgleichsanspruch, wenn sich die Lebensumstände später ändern – etwa durch:

  • Scheidung
  • Tod eines Partners
  • Streit unter den Erben

Ohne besondere vertragliche Regelungen kann es passieren, dass der wirtschaftliche Beitrag eines Ehepartners deutlich höher ist als sein Eigentumsanteil.

Praktischer Hinweis: Kaufpreisverteilung klar regeln

Beim Immobilienkauf empfiehlt es sich, bereits im notariellen Kaufvertrag oder in einer zusätzlichen Vereinbarung klar festzulegen:

  • wer welchen Anteil des Kaufpreises trägt
  • ob ein Ausgleichsanspruch entstehen soll
  • wie im Fall von Tod oder Trennung verfahren wird

Solche Regelungen können spätere erb- und familienrechtliche Streitigkeiten erheblich reduzieren.

Quellenangabe:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2026 – 3 U 104/24, BeckRS 2026, 1989.

Gesetzliche Grundlage:
§ 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

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