Gutachter lässt sich Zeit: Erben haften trotzdem mit Zwangsgeld

Werden Immobilienwerte im Nachlassverzeichnis nicht rechtzeitig geliefert, droht dem Erben Zwangsgeld. Das OLG Brandenburg (Az. 3 W 124/25) klärt: Ein säumiger Gutachter entschuldigt den Erben nicht automatisch.

Im Erbe-Pflichtteils-Streit ist die Immobilie oft der wertvollste Posten. Erbe und Pflichtteilsberechtigter einigen sich hier häufig darauf, dass ein Sachverständiger den Verkehrswert zum Todestag ermitteln soll, damit dieser Wert in das notarielle Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB) aufgenommen werden kann.

Problematisch wird es, wenn der Gutachter den Auftrag zwar annimmt, aber über Monate hinweg kein Ergebnis liefert. Viele Erben glauben, sie seien dann "fein raus", da sie die Arbeitsgeschwindigkeit des Experten nicht direkt steuern können.

Die Entscheidung: Der Erbe als Verantwortlicher (§ 888 ZPO)

Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.12.2025, Az. 3 W 124/25) stellt klar: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bleibt eine persönliche Pflicht des Erben.

1. Zurechnung der Verzögerung

Haben sich die Parteien darauf verständigt, dass ein Gutachten für das Verzeichnis notwendig ist, muss der Erbe alles tun, um dieses Gutachten auch beizubringen. Erfüllt der Sachverständige seine Aufgabe nicht zeitnah, darf der Erbe nicht passiv bleiben. Das Gericht wertet das Warten auf den Gutachter als Pflichtverletzung des Erben, die durch Zwangsmittel (Zwangsgeld oder Zwangshaft) sanktioniert werden kann.

2. Die Aktivitätspflicht des Erben

Um ein Zwangsgeld abzuwenden, reicht es nicht, auf die Beauftragung zu verweisen. Der Erbe muss:

  • Den Gutachter schriftlich mahnen und unter Fristsetzung zur Abgabe drängen.
  • Bei dauerhafter Untätigkeit gegebenenfalls den Gutachter wechseln.
  • Dem Vollstreckungsgericht gegenüber nachweisen, dass er alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Erstellung zu beschleunigen.

Relevanz für die Praxis: Druckmittel für Pflichtteilsberechtigte

Diese Entscheidung ist ein starkes Signal für Pflichtteilsberechtigte. Sie verhindert, dass Erben das Verfahren über Jahre hinweg mit dem Argument "Der Gutachter antwortet nicht" blockieren.

Tipps für die Beteiligten:

  • Für Pflichtteilsberechtigte: Wenn nach 3–4 Monaten kein Gutachten vorliegt, sollten Sie den Erben unter Fristsetzung zur Vorlage auffordern und nach Ablauf sofort den Zwangsmittelantrag nach § 888 ZPO beim Prozessgericht stellen.
  • Für Erben: Nehmen Sie Verzögerungen des Gutachters nicht hin. Dokumentieren Sie Ihre Mahnschreiben lückenlos. Nur so können Sie dem Gericht beweisen, dass Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB; § 888 ZPO.
  • Beschluss: OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2025 – 3 W 124/25.
  • Referenz: BeckRS 2025, 37656.

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