Heimkosten: Sachleistungsanspruch wird bei Beteiligtenwechsel zum Geldleistungsanspruch
Die Kosten für einen Heimplatz können die finanziellen Möglichkeiten eines Bewohners schnell übersteigen. In solchen Fällen kann der Bewohner einen Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger haben. Doch was passiert mit diesem Anspruch, wenn der Bewohner verstirbt oder ein anderer Beteiligter in das Verfahren eintritt? Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: L 9 SO 259/23) entschieden, dass sich der Anspruch in einen Geldleistungsanspruch umwandelt.
Der Fall: Der Anspruch auf Übernahme von Heimkosten
Im vorliegenden Fall ging es um den Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, der zunächst als Sachleistungsanspruch in der Person des Heimbewohners bestand. Nach dem Tod des Heimbewohners und einem Beteiligtenwechsel stellte sich die Frage, ob der Anspruch weiterhin als Sachleistungsanspruch fortbesteht oder sich in einen Geldleistungsanspruch umwandelt.
Die LSG-Entscheidung: Umwandlung in einen Geldleistungsanspruch
Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten sich im Falle eines Beteiligtenwechsels von einem Sachleistungsanspruch in einen Geldleistungsanspruch umwandelt.
- Grundsatz der Bedarfsdeckung: Der Sachleistungsanspruch ist an den Grundsatz gebunden, dass der Bedarf des Bedürftigen durch die Leistung unmittelbar gedeckt werden soll. Er ist damit streng zweckgebunden und persönlich.
- Kein Sachleistungsanspruch nach dem Tod: Da nach dem Tod des Heimbewohners kein Bedarf mehr besteht, kann der Anspruch nicht mehr in Form einer Sachleistung erfüllt werden. Er wandelt sich daher in einen Geldleistungsanspruch um.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Angehörige, die sich mit der Übernahme von Heimkosten auseinandersetzen müssen.
- Kein Sachleistungsanspruch für Erben: Ein Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten, der nach dem Tod des Heimbewohners an die Erben übergeht, kann nicht mehr als Sachleistungsanspruch geltend gemacht werden. Die Erben haben in diesem Fall einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes.
- Kein Zugriff auf Geldleistungsanspruch: Dies kann für den Sozialhilfeträger relevant sein. Hat sich der Anspruch in einen Geldleistungsanspruch umgewandelt, kann dieser unter Umständen für andere Zwecke herangezogen werden, als für die Deckung der Heimkosten.
Quellenangabe:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2025, Az.: L 9 SO 259/23, BeckRS 2025, 15292.§19 Abs. 6 SGB XII.
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