Heimkosten: Sachleistungsanspruch wird bei Beteiligtenwechsel zum Geldleistungsanspruch

Ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen klärt, dass der Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten zum Geldleistungsanspruch wird, wenn der Heimbewohner stirbt.

Die Kosten für einen Heimplatz können die finanziellen Möglichkeiten eines Bewohners schnell übersteigen. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger – üblicherweise als Sachleistungsanspruch. Doch was passiert mit diesem Anspruch, wenn der Heimbewohner verstirbt und ein Beteiligtenwechsel eintritt? Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 27. März 2025 (Az.: L 9 SO 259/23) entschieden, dass sich der Anspruch in einen Geldleistungsanspruch umwandelt.

Der Fall: Der Anspruch nach dem Tod des Bewohners

Im vorliegenden Fall ging es um den Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten. Dieser Anspruch ist an den konkreten Bedarf des Bewohners gebunden. Nach dem Tod des Heimbewohners trat ein neuer Beteiligter (in der Regel der Erbe oder ein Sozialhilfeträger) in das Verfahren ein.

Die LSG-Entscheidung: Kein Sachleistungsanspruch ohne Bedarf

Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten sich im Falle eines Beteiligtenwechsels von einem Sachleistungsanspruch in einen Geldleistungsanspruch umwandelt.

  • Grundsatz der Bedarfsdeckung: Der ursprüngliche Sachleistungsanspruch dient der unmittelbaren Deckung des Bedarfs des Bewohners. Mit dem Tod fällt dieser Bedarf weg.
  • Umwandlung kraft Gesetzes: $\S 19$ Abs. 6 SGB XII sieht für diesen Fall die Umwandlung des Sachleistungsanspruchs in einen Geldleistungsanspruch vor.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für die Abwicklung von Nachlässen, in denen Sozialhilfeleistungen erbracht wurden.

  • Abrechnung mit dem Sozialhilfeträger: Ein nach dem Tod übergegangener Anspruch ist nicht mehr auf die Leistung des Heimes, sondern auf die Auszahlung eines Geldbetrages gerichtet.
  • Relevant für Erbenhaftung: Dies kann für die Erben oder für den Sozialhilfeträger, der sich die Kosten erstatten lassen möchte, relevant sein.

Quellenangabe:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2025, Az.: L 9 SO 259/23, BeckRS 2025, 15292.

$\S 19$ Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

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