Hofaufgabe trotz Verbot: Der Eigentümer bleibt Herr über die Hofeigenschaft
In Regionen, in denen die Höfeordnung (HöfeO) gilt (z. B. NRW, Niedersachsen), ist die Hofeigenschaft durch einen sogenannten Hofvermerk im Grundbuch sichtbar. Sie bewirkt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als ungeteilte Einheit an einen einzigen Erben übergeht, um die Zerschlagung von Betrieben zu verhindern.
Gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO kann der Eigentümer die Hofeigenschaft durch eine formelle Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht jederzeit aufheben. Dies führt zur Löschung des Hofvermerks und zur Anwendung des allgemeinen Erbrechts – was oft zu einer Aufteilung des Vermögens unter allen Miterben führt.
Der Fall: Vertraglich gebunden, aber dennoch frei?
Im Streitfall hatte sich ein Hofeigentümer in einem Verfügungsunterlassungsvertrag (§ 137 S. 2 BGB) gegenüber seinem potenziellen Hoferben ausdrücklich dazu verpflichtet, die Hofeigenschaft des Betriebs nicht aufzuheben. Dennoch gab der Eigentümer später eine Hofaufgabeerklärung ab und beantragte die Löschung des Hofvermerks.
Der vorgesehene Hoferbe wehrte sich: Die Erklärung sei wegen des vertraglichen Verbots unwirksam.
Die Entscheidung: Das Prinzip der freien Verfügungsgewalt
Das OLG Köln (Beschluss vom 27.05.2025, Az. 23 W 2/25) entschied zugunsten des Eigentümers.
1. Unwirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses (§ 137 BGB)
Das Gericht stützte sich auf den fundamentalen zivilrechtlichen Grundsatz des § 137 S. 1 BGB: Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Die Folge: Auch wenn der Landwirt versprochen hat, den Hofvermerk stehen zu lassen, bleibt seine Erklärung gegenüber dem Gericht wirksam. Die dingliche Rechtslage (die Löschung des Vermerks) folgt dem Willen des Eigentümers, nicht dem Vertrag.
2. Kein Schutz für den Hoferbenanwärter
Die Rechtsstellung eines nach § 6 HöfeO bestimmten Hoferben bietet keinen Schutz gegen die Aufhebung der Hofeigenschaft. Solange der Erbfall nicht eingetreten ist, hat der Anwärter lediglich eine unsichere Erbaussicht, aber kein gesichertes Recht auf den Fortbestand der höferechtlichen Privilegien.
Relevanz für die Praxis: Schadenersatz statt Bestandsschutz
Die Entscheidung macht deutlich, dass „Sperrklauseln“ in Übergabeverträgen oder Erbverträgen die Aufhebung der Hofeigenschaft faktisch nicht verhindern können.
Was bedeutet das für die Beteiligten?
- Für Hoferbenanwärter: Verlassen Sie sich nicht allein auf das Unterlassungsversprechen. Wenn der Eigentümer die Hofeigenschaft aufhebt, ist der "Hof" rechtlich verloren. Es bleibt dann meist nur die Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsbruchs gegen den Erblasser bzw. dessen Nachlass.
- Für die Gestaltung: Um eine Hofaufgabe wirksam zu verhindern, sollten Berater statt bloßer Unterlassungspflichten mit Rückauflassungsvormerkungen oder bedingten Übereignungsansprüchen arbeiten, die im Falle einer Hofaufgabe bereits zu Lebzeiten den Eigentumswechsel auf den Nachfolger auslösen.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 1 Abs. 4 HöfeO; § 137 BGB.
- Beschluss: OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2025 – 23 W 2/25.
- Referenz: BeckRS 2025, 28113.
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