Hofeigenschaft: Verlust bei Ruhen des Betriebs?
Die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes ist entscheidend für die Anwendung der Höfeordnung (HöfeO) und damit für die Bestimmung des Hoferben und die Abfindungsansprüche der weichenden Erben. Ein zentrales Kriterium ist die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung im Zeitpunkt des Erbfalls. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2025 (Az.: 7 W 8/25) entschieden, dass die Hofeigenschaft nicht automatisch verloren geht, wenn der Betrieb lediglich ruht.
I. Der Wille des Hofeigentümers ist maßgeblich
Die Hofeigenschaft kann grundsätzlich entfallen, auch wenn der Hofvermerk im Grundbuch noch besteht. Entscheidend ist die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls.
- Gesamtwürdigung: Für die Frage des Bestehens oder Wegfalls der Betriebseinheit ist eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen erforderlich.
- Wille des Eigentümers: Von maßgeblicher Bedeutung kommt dem geäußerten Willen des Hofeigentümers zu, die Betriebseinheit zu erhalten. Diesem Willen ist zu folgen, solange keine objektiven Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprechen.
II. Kein Verlust bei beruflicher Neuorientierung der Nachfolgegeneration
Das OLG Celle stellte klar, dass der Wunsch des Hofeigentümers zur Erhaltung des Betriebs nicht schon dann unbeachtlich ist, wenn die Nachfolgegeneration sich beruflich anders orientiert hat.
- Ruhen des Betriebs: Wenn der Betrieb nicht mehr aktiv bewirtschaftet wird, aber die Absicht zur Wiederaufnahme besteht (der Betrieb also nur ruht), kann die Hofeigenschaft erhalten bleiben.
- Kein Verlust der Hofeigenschaft: Selbst wenn keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorhanden ist, führt dies nicht zwingend zum Verlust der Hofeigenschaft. Die objektiven Kriterien müssen erst dann beurteilt werden, wenn der Wille des Hofeigentümers zur Erhaltung des Hofes unklar ist oder objektiv nicht mehr durchführbar erscheint.
III. Hinweis zum Geschäftswert
Für die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren (relevant für die Anwalts- und Gerichtskosten) gilt für Beschwerden, die bis zum 10. April 2025 eingegangen sind, noch das alte Gerichtskostengesetz (GKG a.F.). Die spätere Neuregelung in $\S 48$ GNotKG (die auf die Grundsteuerwerte abstellt) findet hier noch keine Anwendung.
Quellenangabe:
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2025, Az.: 7 W 8/25, BeckRS 2025, 14334.
$\S\S 5, 4, 1$ Höfe-Verfahrensordnung (HöfeVfO).
$\S\S 48, 134$ Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
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