Hofeigenschaft: Wann ein eingestellter Betrieb seine Privilegien verliert

Ein Urteil des OLG Hamm klärt, dass die Hofeigenschaft verloren geht, wenn der Wille des Erblassers auf eine Zerschlagung der wirtschaftlichen Betriebseinheit hindeutet.

Die Hofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebs ist für die Anwendung der Höfeordnung ($\S 1$ HöfeO) entscheidend. Sie sichert den Hof im Erbfall als ungeteilte Einheit. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az.: 10 W 31/25) die strengen Voraussetzungen für den Erhalt der Hofeigenschaft bekräftigt.

I. Die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Betriebseinheit

Die Hofeigenschaft setzt mehr voraus als nur den Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke. Das OLG Hamm stellt klar:

  • Erforderliche Betriebseinheit: Es muss eine bestehende oder zumindest ohne Weiteres wiederherstellbare wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden sein. Dies umfasst nicht nur Gebäude und Maschinen, sondern die Zusammenfassung all dessen in einer Organisationseinheit.
  • Widerlegung der Vermutung: Ist die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs entfallen, gilt die Vermutung des $\S 5$ HöfeVfO als widerlegt. Eine Vererbung nach dem Sondererbrecht der HöfeO ist dann ausgeschlossen.

II. Der Wille des Hofeigentümers als Indiz für die Zerschlagung

Selbst wenn der Betrieb nur ruht, kann der Wille des Hofeigentümers zur endgültigen Zerschlagung des Hofes die Hofeigenschaft entfallen lassen.

  • Indiz der Zerschlagung: Ein Wille zur Zerschlagung wird indiziert, wenn der Erblasser in seinem Testament den Hof in seine Bestandteile zerlegt – etwa indem er einem Abkömmling die Gebäude (Hofstelle) und einem anderen die landwirtschaftlichen Flächen zuweist. Eine Fortführung als Betriebseinheit ist nach dem Erbfall dann nicht mehr möglich.
  • Folge: Die Erbschaft richtet sich nach dem allgemeinen Erbrecht, nicht nach dem Sondererbrecht der HöfeO.

Fazit

Hofeigentümer, die den Hof als Einheit erhalten wollen, müssen in ihrem Testament klarstellen, dass die wirtschaftliche Betriebseinheit gewollt ist. Eine unklare testamentarische Aufteilung in Gebäude und Flächen kann zum Verlust der Hofeigenschaft führen.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2025, Az.: 10 W 31/25, BeckRS 2025, 16433.

$\S 1$ Höfeordnung (HöfeO), $\S 5$ HöfeVfO.

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