Hofübergabe und Altenteil: Keine Schenkungsteuer für den Ehegatten
Bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs (Hofübergabe) ist es üblich, dass sich der übergebende Eigentümer (meist der Ehemann) und seine Ehefrau ein lebenslanges Altenteil vorbehalten. Dieses besteht oft aus einem Wohnrecht und monatlichen Barzahlungen.
Das Finanzamt wertete die Einräumung dieser Rechte zugunsten der Ehefrau in der Vergangenheit oft als freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Argument: Der Ehemann "verzichtet" zugunsten der Frau auf einen Teil des Gegenwerts des Hofes.
Die Entscheidung: Versorgung steht vor Bereicherung
Das FG Münster (Urteil vom 18.09.2025, Az. 3 K 459/24 Erb) widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt die besondere Rechtsnatur des Altenteils in den Vordergrund.
1. Der Versorgungscharakter des Altenteils
Das Gericht betont, dass das Altenteil ein historisch gewachsener Inbegriff von Rechten ist, die der Existenzsicherung dienen. Es handelt sich um eine Einheit von Leistungen, die dazu bestimmt sind, dem Berechtigten dauerhaft Versorgung zu gewähren. Eine Bereicherung der Ehefrau auf Kosten des Ehemannes liegt hierin nicht vor, da die Absicherung der Ehefrau im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Altersvorsorge erfolgt.
2. Keine freie Verfügbarkeit bei Gesamtberechtigung
Oft werden die Leistungen an die Eheleute als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) erbracht. Das FG Münster führt aus, dass dies keine steuerpflichtige Zuwendung an die Ehefrau darstellt, solange sie nicht rechtlich und tatsächlich frei über die Beträge verfügen kann.
- Dient der Barbetrag vorrangig dem gemeinsamen Lebensunterhalt, fließt er in die Konsumgemeinschaft der Eheleute.
- Die Ehefrau erlangt keine eigenständige Vermögensmehrung, die sie nach eigenem Belieben verwenden könnte.
3. Getrennte Betrachtung der Positionen
Schenkungsteuerlich dürfen die Bestandteile des Altenteils (Wohnrecht, Barzahlung, Naturalleistungen) nicht pauschal zusammengefasst werden. Jede Position müsste einzeln eine Bereicherung darstellen – was bei Versorgungsleistungen für den Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe regelmäßig ausscheidet.
Relevanz für die Praxis: Sicherheit für die landwirtschaftliche Nachfolge
Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für die bäuerliche Nachfolgeplanung. Sie verhindert, dass die notwendige Absicherung des übergebenden Ehepaares durch zusätzliche Steuerlasten erschwert wird.
Was bedeutet das für die Gestaltung?
- Zweckbestimmung: In Hofübergabeverträgen sollte klargestellt werden, dass das Altenteil der gemeinsamen Versorgung und dem Lebensunterhalt der Eheleute dient.
- Gesamtberechtigung nutzen: Die Ausgestaltung als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bleibt ein sicheres Mittel, solange die Zweckbindung (gemeinsamer Unterhalt) erkennbar ist.
- Keine überschießenden Beträge: Solange sich die Barleistungen im Rahmen eines angemessenen Unterhalts bewegen, ist das Risiko einer Schenkungsteuer nach diesem Urteil minimal.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 7 Abs. 1 ErbStG; § 428 BGB; Art. 96 EGBGB.
- Urteil: FG Münster, Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb.
- Referenz: ZEV 2026, 135; BeckRS 2025, 27049.
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