Immobilien in der Erbengemeinschaft: Das Recht auf Teilungsversteigerung

Das OLG Jena hat bestätigt, dass jeder Miterbe die Teilungsversteigerung von Grundstücken unabhängig vom Willen der übrigen Erben und vor der Gesamtauseinsetzung des Nachlasses einleiten kann.

Wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht über die Verwertung einer Immobilie einigen kann, führt dies oft zum Stillstand. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat mit seinem Beschluss vom 18.12.2025 (Az. 6 U 468/25) die Rechte einzelner Miterben gestärkt, die eine Auseinandersetzung des Immobilienvermögens forcieren wollen.

Die Teilungsversteigerung als eigenständiges Recht

Häufig herrscht der Irrglaube vor, dass eine Immobilie erst dann versteigert oder verkauft werden darf, wenn der gesamte restliche Nachlass (Bankkonten, Hausrat, etc.) bereits aufgeteilt wurde. Das OLG Jena stellt jedoch klar: Der Anspruch auf Teilungsversteigerung nach den $\S\S 2042$ Abs. 2, 753 BGB steht eigenständig neben anderen Mitteln der Auseinandersetzung.

Das bedeutet in der Praxis: Ein Miterbe kann die Versteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks bereits beantragen, bevor der übrige Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist.

Widerstand der Miterben ist rechtlich unerheblich

Ein wesentlicher Konfliktpunkt in Erbengemeinschaften ist die Uneinigkeiten über den Verkaufsweg. Das Urteil verdeutlicht hier die gesetzliche Linie:

  • Der Betrieb der Teilungsversteigerung steht jedem Miterben einzeln zu.
  • Eine Zustimmung der anderen Miterben ist ausdrücklich nicht erforderlich.
  • Der entgegenstehende Wille oder ein Veto anderer Erben kann das Verfahren grundsätzlich nicht stoppen.

Die Grenze: Treu und Glauben

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung, um den Rechtsfrieden zu wahren. Die Einleitung einer Teilungsversteigerung darf nicht "überfallartig" geschehen. Den Miterben muss zuvor die Gelegenheit gegeben worden sein, eine gütliche Einigung zu finden. Nur wenn dieser Versuch scheitert oder aussichtslos ist, ist der Weg zur Versteigerung frei. Eine überraschende Einleitung ohne vorherige Kommunikation könnte im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Strategische Bedeutung für Erben

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die in einer blockierten Erbengemeinschaft feststecken. Es bestätigt, dass das Gesetz dem einzelnen Erben das Werkzeug in die Hand gibt, seine Liquidität aus Immobilienvermögen auch gegen den Willen einer blockierenden Minder- oder Mehrheit zu realisieren.

Quellenangabe:

  • Gericht: Oberlandesgericht (OLG) Jena
  • Datum & Aktenzeichen: Beschluss vom 18.12.2025, Az. 6 U 468/25 (BeckRS 2025, 37152)
  • Gesetzesgrundlagen: $\S 2042$ Abs. 2 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung), $\S 753$ BGB (Art der Aufhebung)

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