Kein "digitales Erbe" für Datenschutzbeschwerden: Das Urteil des OVG Koblenz
Dürfen Erben eine Datenschutzverletzung rügen, die den Verstorbenen zu Lebzeiten betraf? Diese Frage beschäftigt die Gerichte im Zeitalter des digitalen Nachlasses immer häufiger. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat nun in einer Grundsatzentscheidung vom 28.11.2025 (Az. 10 A 11059/23.OVG) klargestellt: Die DS-GVO schützt primär Lebende.
Der Fall: Streit um Patientendaten nach dem Tod
Eine Witwe und Alleinerbin wollte von der Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen lassen, ob ein Institut die genetischen Daten ihrer verstorbenen Frau unzulässig an einen beratenden Onkologen weitergegeben hatte. Die Aufsichtsbehörde sah keinen Verstoß und stellte das Verfahren ein. Die Witwe klagte dagegen – mit dem Argument, sie müsse als Erbin die Rechte der Verstorbenen wahrnehmen können, um deren allgemeines Persönlichkeitsrecht zu wahren.
Die Entscheidung: Datenschutz ist höchstpersönlich
Das OVG Koblenz wies die Berufung zurück. Die Begründung stützt sich auf eine strikte Auslegung der europäischen Verordnung:
- Schutz nur für lebende Personen: Das Schutzregime der DS-GVO (Art. 1, Erwägungsgrund 27) ist auf "natürliche Personen" ausgerichtet. Im juristischen Sinne endet die Eigenschaft als natürliche Person mit dem Tod.
- Keine Vererbbarkeit nach § 1922 BGB: Zwar geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (Universalsukzession), doch gilt dies nur für übertragbare Rechtspositionen. Das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO ist jedoch ein höchstpersönliches Recht. Es dient der individuellen Selbstbestimmung – und diese endet mit dem Tod.
- Kein "Annex" zum Vertrag: Die Klägerin argumentierte, die Beschwerde sei ein Anhängsel zum übernommenen Behandlungsvertrag. Das Gericht widersprach: Das Beschwerderecht ist ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Instrument und kein bloßes Nebenrecht aus einem zivilrechtlichen Vertrag.
- Postmortales Persönlichkeitsrecht greift nicht: Das verfassungsrechtliche postmortale Persönlichkeitsrecht schützt Verstorbene nur vor grober Herabwürdigung oder Erniedrigung. Eine (vermeintlich) unzulässige Datenverarbeitung für eine Arztrechnung erreicht diese Schwelle in der Regel nicht.
Was bedeutet das für Erben?
Erben können zwar in schuldrechtliche Verträge eintreten (z.B. Facebook-Konto, E-Mail-Provider), aber sie können keine Aufsichtsverfahren wegen Datenschutzverstößen führen, die die Person des Erblassers betreffen. Die informationelle Selbstbestimmung stirbt rechtlich gesehen mit dem Betroffenen.
Wichtige rechtliche Einordnung
In der juristischen Literatur wird oft zwischen dem vermögenswerten Teil des digitalen Nachlasses (den der Erbe erhält) und den höchstpersönlichen Rechten (die untergehen) unterschieden. Das OVG Koblenz hat hier eine klare Grenze gezogen, die den Verwaltungsaufwand für Aufsichtsbehörden begrenzt, aber die Kontrollmöglichkeiten der Angehörigen einschränkt.
Quellenangabe:
- OVG Koblenz, Urteil v. 28.11.2025 – Az. 10 A 11059/23.OVG
- DS-GVO: Art. 4 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1, Erwägungsgrund 27
- BGB: § 1922 Abs. 1
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