Klage auf Nachlassverzeichnis: Mutwillig bei Frist unter vier Monaten
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch darauf, dass der Erbe zur Berechnung ihres Anspruchs ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen lässt ($\S 2314$ Abs. 1 Satz 3 BGB). Da die Erstellung eines solchen Verzeichnisses oft zeitaufwendig ist, stellt sich die Frage, ab wann eine Klage auf Erstellung des Verzeichnisses zulässig ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az.: 2 W 64/24) entschieden, dass eine Klage zur Verurteilung des Erben auf Erstellung des Verzeichnisses mutwillig ist, wenn sie vor Ablauf von vier Monaten nach der Beauftragung des Notars erhoben wird.
Die OLG-Entscheidung: Die Zumutbarkeitsgrenze liegt bei vier Monaten
Das Gericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ($\S 114$ ZPO) für die Klage ab, da diese als mutwillig anzusehen war.
- Mutwilligkeit: Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Klageerhebung absehen würde.
- Angemessene Frist: Das OLG Hamburg legt als angemessene Frist für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine Zeit von vier Monaten zugrunde. Diese Frist ist erforderlich, da der Notar zunächst umfangreiche Ermittlungen anstellen muss (z.B. Kontostände, Grundbucheinsicht, Befragung des Erben).
- Folge: Wird die Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben, ist sie verfrüht und damit mutwillig.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt eine klare Richtschnur für Pflichtteilsberechtigte und Erben.
- Pflichtteilsberechtigte sollten dem Erben mindestens vier Monate Zeit für die Fertigstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses geben, bevor sie Klage erheben. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Klage als mutwillig abgewiesen wird (oder Prozesskostenhilfe abgelehnt wird).
- Erben sollten die Beauftragung des Notars unverzüglich vornehmen und die Beauftragung belegen, um die 4-Monats-Frist in Gang zu setzen.
Quellenangabe:
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2025, Az.: 2 W 64/24, BeckRS 2025, 20745.
$\S 2314$ Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
$\S 114$ Zivilprozessordnung (ZPO).
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