Kontrollbetreuung bei Vollmacht: Ein Schutz für den Betroffenen

Ein BGH-Beschluss klärt, dass eine Kontrollbetreuung auch bei bestehender Vollmacht angeordnet werden kann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt des Bevollmächtigten gibt.

Eine wirksame Vollmacht soll eine rechtliche Betreuung verhindern. Doch was passiert, wenn der Bevollmächtigte möglicherweise im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Betroffenen handelt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: XII ZB 178/24) entschieden, dass in solchen Fällen eine Kontrollbetreuung angeordnet werden kann, um den Betroffenen vor einem Interessenkonflikt zu schützen.

Der Fall: Zweifel an der Amtsführung des Bevollmächtigten

Im zugrundeliegenden Fall gab es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte im eigenen Interesse gehandelt haben könnte. Das Betreuungsgericht sah eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem Betroffenen Rückforderungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe zustehen könnten. Dies begründete einen möglichen Interessenkonflikt, da der Bevollmächtigte die Ansprüche gegen sich selbst nicht geltend machen würde.

Die BGH-Entscheidung: Konkrete Anhaltspunkte rechtfertigen Kontrollbetreuung

Der BGH bestätigte, dass die Einrichtung einer Kontrollbetreuung in diesem Fall rechtmäßig war.

  • Keine materielle Rechtskraft: Ein Beschluss, der eine Betreuung aufhebt, erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Das Betreuungsgericht ist daher nicht gehindert, erneut die Erforderlichkeit einer Betreuung zu prüfen.
  • Interessenkonflikt als Rechtfertigung: Eine Kontrollbetreuung kann angeordnet werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Interessenkonflikt gibt. Der Bevollmächtigte kann nicht die Interessen des Betroffenen gegen sich selbst geltend machen.
  • Schutz des Betroffenen: Die Kontrollbetreuung dient dem Schutz des Betroffenen. Sie soll sicherstellen, dass seine Rechte gewahrt und Ansprüche, die ihm zustehen, geltend gemacht werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Bevollmächtigte und Betroffene.

  • Vollmacht ist nicht zwingend ausreichend: Auch wenn eine wirksame Vollmacht vorliegt, ist eine Kontrollbetreuung nicht ausgeschlossen.
  • Sorgfaltspflicht des Bevollmächtigten: Ein Bevollmächtigter muss mit größter Sorgfalt und ausschließlich im Interesse des Betroffenen handeln. Sobald der Anschein eines Interessenkonflikts entsteht, kann eine Kontrollbetreuung drohen.
  • Rechte des Betroffenen: Das Gericht wird die Interessen des Betroffenen schützen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung den Schutz vor einem möglichen Missbrauch von Vollmachten weiter gestärkt.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: XII ZB 178/24, BeckRS 2025, 7456.§1815 Abs. 3, §1820 Abs. 3 Nr. 1, §1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung.§26,§45,§70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.§36 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

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