Kontrollbetreuung: Wenn die Vollmacht nicht mehr vor dem Gericht schützt
Eine gut formulierte Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung verhindern. Doch das Vertrauen in den Bevollmächtigten ist nicht unbegrenzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 26. März 2025 (Az.: XII ZB 178/24) entschieden, dass eine Kontrollbetreuung auch bei bestehender Vollmacht zulässig ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt des Bevollmächtigten vorliegen.
Der Fall: Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten
Im zugrundeliegenden Fall lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Betroffenen Rückforderungsansprüche in nicht unerheblicher Höhe gegenüber seinem Bevollmächtigten zustehen könnten. Ein Bevollmächtigter kann aber nicht die Interessen des Betroffenen gegen sich selbst geltend machen. Das Betreuungsgericht sah in dieser Konstellation einen Interessenkonflikt, der die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigte.
Die BGH-Entscheidung: Der Schutz vor Selbstbedienung hat Vorrang
Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Kontrollbetreuung.
- Interessenkonflikt als Rechtfertigung: Die Kontrollbetreuung dient dem Schutz des Betroffenen. Sie ist gerechtfertigt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass dem Betroffenen Ansprüche gegen den Bevollmächtigten zustehen. Der Bevollmächtigte, der seine eigenen Entscheidungen kontrollieren müsste, kann das nicht objektiv tun.
- Keine materielle Rechtskraft: Das Gericht stellte klar, dass ein Betreuungsbeschluss, der eine Betreuung aufhebt, nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Das Betreuungsgericht ist daher nicht gehindert, die Erforderlichkeit einer Betreuung jederzeit erneut zu prüfen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Bevollmächtigten.
- Vollmacht schützt nicht vor Kontrolle: Eine Vollmacht ist kein Freifahrtschein. Bei Anhaltspunkten für unsaubere Vermögensverschiebungen oder Geschäfte zu eigenen Gunsten kann das Betreuungsgericht jederzeit eine Kontrollbetreuung anordnen.
- Redlichkeit ist oberstes Gebot: Der Bevollmächtigte muss stets nachweisen können, dass er ausschließlich im Interesse des Vollmachtgebers gehandelt hat.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 26.03.2025, Az.: XII ZB 178/24, BeckRS 2025, 7456.
$\S 1815$ Abs. 3, $\S 1820$ Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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