Kosten bei Testamentsvollstrecker-Ernennung: OLG Braunschweig zur Erledigung des Verfahrens

Ein gerichtliches Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann nicht einfach für „erledigt“ erklärt werden. OLG Braunschweig erklärt die Kostentragung bei Beschwerderücknahme.

Manchmal erledigt sich ein gerichtliches Verfahren, weil der Grund dafür wegfällt. So geschehen in einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, bei dem es um die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers ging. Mit einem Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az.: 10 W 2/25) hat das Gericht klargestellt, wie in solchen Fällen die Kosten zu verteilen sind.

Der Fall: Streit um den Nachfolger des Testamentsvollstreckers

In einem notariellen Testament wurde eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum 25. Geburtstag der Enkelin, der Alleinerbin, angeordnet. Nachdem der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt kündigte, sollte das Nachlassgericht einen Nachfolger bestimmen. Die Erbin schlug einen Anwalt vor, der keine Vergütung verlangen wollte. Das Nachlassgericht ernannte jedoch eine andere, von der Erbin unabhängige Anwältin.

Die Erbin legte Beschwerde ein, doch das Verfahren zog sich hin. Kurz bevor das OLG eine Entscheidung traf, endete die Testamentsvollstreckung, da die Erbin 25 Jahre alt wurde. Sie erklärte daraufhin das Beschwerdeverfahren für „erledigt“ und zog ihre Beschwerde zurück, um nicht mit den Kosten belastet zu werden.

Die OLG-Entscheidung: Das Gericht ist nicht gebunden

Das OLG Braunschweig gab der Erbin in der Kostenfrage nur teilweise Recht.

  1. Keine Erledigungserklärung: In einem sogenannten Amtsverfahren, wie es die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB ist, ist das Gericht nicht an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten gebunden. Da der Sachgrund des Verfahrens weggefallen war, musste das OLG nicht mehr über die Auswahl des Testamentsvollstreckers entscheiden, sondern nur noch über die Kosten.
  2. Kosten bei Beschwerderücknahme: Das Gericht wertete die Erklärung der Erbin als Rücknahme der Beschwerde. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht nach § 84 FamFG, wer die Kosten trägt. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Erbin ohnehin unbegründet gewesen wäre, da das Nachlassgericht sein Ermessen bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers nicht fehlerhaft ausgeübt hatte.
  3. Kostenverteilung nach Ermessen: Da die Beschwerde der Erbin voraussichtlich erfolglos gewesen wäre, muss sie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Allerdings entschied das Gericht nach billigem Ermessen, dass die Erbin nicht die außergerichtlichen Kosten der ernannten Testamentsvollstreckerin tragen muss, da diese selbst Anwältin war und keinen Verfahrensbevollmächtigten hatte.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Erblasserwille: Das Urteil unterstreicht, dass das Nachlassgericht bei der Auswahl eines Testamentsvollstreckers in erster Linie an den Erblasserwillen gebunden ist. Es muss eine geeignete Person ernennen und ist dabei nicht an Vorschläge der Erben gebunden.
  • Kostenrisiko: Auch wenn sich ein Verfahren „erledigt“, trägt diejenige Partei das Kostenrisiko, deren Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Rücknahme der Beschwerde führt hier nicht zu einer Befreiung von den Verfahrenskosten.
  • Umfang der Kosten: Das Gericht kann bei der Kostenentscheidung nach eigenem Ermessen entscheiden, ob neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten erstattet werden müssen.

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