Kosten im Erbscheinsverfahren: Keine Ergänzung bei stillschweigender Entscheidung

Ein Urteil des OLG Frankfurt klärt: Eine fehlende Kostenentscheidung im Beschluss bedeutet nicht, dass keine getroffen wurde. Dies verhindert eine spätere Ergänzung des Beschlusses.

In gerichtlichen Verfahren sind die Kostenentscheidungen von großer Bedeutung. Doch was passiert, wenn ein Beschluss über den Gegenstand des Verfahrens ergeht, aber die Kosten unerwähnt lässt? Kann man dann nachträglich eine Ergänzung der Kostenentscheidung verlangen? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az.: 21 W 2/25) entschieden, dass dies in der Regel nicht möglich ist.

Der Fall: Antrag zurückgenommen, Kostenentscheidung vergessen?

In einem Erbscheinsverfahren hatte ein Beteiligter zunächst Bedenken gegen einen Erbscheinsantrag geäußert. Kurz vor Erlass des abschließenden Beschlusses nahm er seine Bedenken jedoch zurück. Der Beschluss, der den Erbscheinsantrag feststellte, enthielt weder im Rubrum noch in den Gründen eine ausdrückliche Kostenentscheidung. Der Beteiligte verlangte daraufhin eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung.

Das OLG Frankfurt am Main lehnte den Antrag ab.

Die OLG-Entscheidung: Stillschweigende Entscheidung ist bindend

Das Gericht stellte klar, dass eine Ergänzung eines Beschlusses nur dann möglich ist, wenn eine Kostenentscheidung nicht getroffen wurde.

  1. Stillschweigende Kostenentscheidung: Wenn ein Beschluss über den Gegenstand des Verfahrens ergeht, aber die Kosten unerwähnt bleiben, liegt darin in der Regel eine stillschweigende Entscheidung. Diese bedeutet, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen gelten und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet.
  2. Kein Raum für Ergänzung: Da bereits eine Kostenentscheidung getroffen wurde – wenn auch stillschweigend – ist eine Ergänzung des Beschlusses unzulässig.
  3. Keine Wiedereinsetzung der Zuständigkeit: Die Rücknahme der Bedenken gegen den Erbscheinsantrag führte auch nicht dazu, dass die Zuständigkeit des Rechtspflegers erneut auflebte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für alle, die in einem Erbscheinsverfahren tätig sind.

  • Achten Sie auf die Kostenentscheidung: Wer in einem Erbscheinsverfahren eine bestimmte Kostenentscheidung anstrebt, muss dies ausdrücklich beantragen.
  • Keine Anfechtung: Eine nachträgliche Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht möglich, wenn diese stillschweigend getroffen wurde.
  • Erbenstatus: Wenn Sie einen Erbschein beantragen, muss dieser nicht neu erteilt werden, wenn zeitnah ein Feststellungsbeschluss ergeht.

Quellenangabe:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.01.2025, Az.: 21 W 2/25, BeckRS 2025, 18758.§43 Abs. 1 FamFG, §8 Abs. 4, §16 Abs. 1 Nr. 6, §19 Abs. 1 Nr. 5 Rechtspflegergesetz (RPflG).§26 Abs. 1 Hessisches Justiz- und Verwaltungsgesetz (HessJuZuV).§2353,§2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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