Kosten im Erbscheinsverfahren: Wenn das Gericht zur Kostenfrage schweigt

Ein Urteil des OLG Frankfurt klärt: Eine fehlende Kostenentscheidung im Beschluss bedeutet meist, dass eine stillschweigende Entscheidung getroffen wurde. Eine nachträgliche Ergänzung ist damit ausgeschlossen.

In gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Erbscheinsverfahren, ist die Klarheit der Kostenentscheidung essenziell. Doch was passiert, wenn das Gericht einen Beschluss über den Erbschein erlässt, die Kosten aber völlig unerwähnt lässt? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az.: 21 W 2/25) entschieden: In der Regel liegt dann eine stillschweigende Kostenentscheidung vor, die eine nachträgliche Korrektur ausschließt.

Der Fall: Der fehlende Kostenausspruch

Im vorliegenden Fall wurde ein Beschluss im Erbscheinsverfahren erlassen. Ein Beteiligter hatte seine Bedenken gegen den Erbscheinsantrag zuvor zurückgenommen. Der abschließende Beschluss enthielt keine ausdrückliche Kostenentscheidung. Der Beteiligte forderte daraufhin eine Ergänzung des Beschlusses, um die Kostenfrage nachträglich zu klären.

Die OLG-Entscheidung: Das Schweigen des Gerichts ist eine Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main lehnte die nachträgliche Ergänzung des Beschlusses ab.

  1. Stillschweigende Entscheidung: Wenn ein Beschluss im FamFG-Verfahren über den Hauptgegenstand ergeht, aber die Kostenfrage nicht explizit genannt wird, ist dies in der Regel als stillschweigende Kostenentscheidung zu werten.
  2. Gesetzliche Kosten gelten: Diese stillschweigende Entscheidung bedeutet, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden, was oft zur Folge hat, dass keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet.
  3. Keine Ergänzung möglich: Nach $\S 43$ Abs. 1 FamFG ist eine Ergänzung eines Beschlusses nur dann möglich, wenn keine Kostenentscheidung getroffen wurde. Da das Gericht durch sein Schweigen eine Entscheidung getroffen hat, ist der Beschluss nicht ergänzungsfähig.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für alle, die in einem Erbscheinsverfahren Anwaltskosten geltend machen wollen.

  • Achten Sie auf den Tenor: Wer eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wünscht, muss darauf achten, dass die Kostenentscheidung ausdrücklich im Beschluss aufgenommen wird.
  • Das Gericht ist nicht zur Ergänzung verpflichtet: Das nachträgliche Verlangen nach einer Kostenentscheidung läuft ins Leere, da das Gericht bereits entschieden hat, wenn auch stillschweigend (und zu Ungunsten der Erstattung).

Quellenangabe:

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.01.2025, Az.: 21 W 2/25, BeckRS 2025, 18758.

$\S 43$ Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

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