Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren: Was passiert bei verfrühter Beschwerde?

Ein Urteil des OLG Brandenburg klärt die Kostenfrage, wenn eine Beschwerde im Erbscheinsverfahren verfrüht eingelegt und dann zurückgenommen wird.

Im Erbscheinsverfahren kann es vorkommen, dass ein Beteiligter mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nicht einverstanden ist und Beschwerde einlegt. Doch was passiert, wenn diese Beschwerde verfrüht erfolgt und später zurückgenommen wird? Wer trägt in diesem Fall die angefallenen Kosten? Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 6. Februar 2025 (Az.: 3 W 84/24) dazu wichtige Klarstellungen getroffen.

Der Fall: Verfrühte Beschwerde und Rücknahme

In einem Erbscheinsverfahren legte ein Beteiligter Beschwerde gegen eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts ein. Bevor das Gericht über die Abhilfe entscheiden konnte, nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde wieder zurück. Nun stellte sich die Frage, wer die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat.

Die OLG-Entscheidung: Kostentragung nach Billigkeit

Das OLG Brandenburg entschied, dass das Amtsgericht selbst über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden muss.

  1. Regelmäßige Kostenlast beim Beschwerdeführer: Grundsätzlich gilt, dass bei einer Beschwerderücknahme derjenige die Kosten des Verfahrens trägt, der die Beschwerde eingelegt hat.
  2. Ausnahme in besonderen Fällen: Da es sich bei der Kostentragungsentscheidung um eine Soll-Regelung handelt, kann das Gericht in besonders gelagerten Fällen eine abweichende Entscheidung treffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerde später aus anderen Gründen als notwendig anerkannt worden wäre.
  3. Verfrühte Maßnahme bleibt nicht ohne Wirkung: Der Umstand, dass eine kostenverursachende Maßnahme verfrüht ergriffen wurde, hat keinen Einfluss auf die Kostenerstattung, wenn die spätere Entwicklung zeigt, dass die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig anzuerkennen gewesen wäre.
  4. Entscheidung des Amtsgerichts: Die Kostenentscheidung wird in diesem Fall vom Amtsgericht selbst getroffen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für das Verhalten in Erbscheinsverfahren:

  • Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung: Es empfiehlt sich, mit der Einlegung einer Beschwerde abzuwarten, bis eine endgültige Entscheidung des Nachlassgerichts vorliegt, die abhilfefähig ist.
  • Risiko der Kostenlast: Wer verfrüht Beschwerde einlegt und diese später zurücknimmt, trägt in der Regel das volle Kostenrisiko des Verfahrens.
  • Möglichkeit der Billigkeitsentscheidung: In Ausnahmefällen kann das Gericht aus Billigkeitsgründen eine abweichende Kostenentscheidung treffen, wenn die Maßnahme, die zur Beschwerde geführt hat, später als notwendig anerkannt worden wäre.

Quellenangabe:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2025, Az.: 3 W 84/24, BeckRS 2025, 3175.§§84,83 Abs. 2, §81 Abs. 1 S. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

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