Lebensversicherung: Kein Verlust des Bezugsrechts trotz Erbausschlagung
Die Todesfallleistung einer Versicherung fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern steht den vertraglich benannten Bezugsberechtigten zu. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer pauschal seine „Erben“ als Begünstigte einsetzt und diese die Erbschaft dann ausschlagen? Geht das Geld an die Ersatzerben oder an den Nachlass?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az.: XII ZA 16/25) klargestellt: Die Ausschlagung der Erbschaft hat keinen Einfluss auf die Bezugsberechtigung für die Kapitalleistung.
Der Fall: Bekannte Erben schlagen aus
Ein Mann hatte in seiner Unfallversicherung seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung benannt. Nach seinem Tod schlugen seine Kinder, Schwestern und Mutter die Erbschaft aus. Da nun die Versicherungssumme nicht an den Nachlasspfleger ausgezahlt wurde, regte dieser die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte an.
Die BGH-Entscheidung: Der Begriff „Erben“ dient nur der Identifizierung
Der BGH stellte fest, dass die Bezugsberechtigten bekannt sind und lehnte die Anordnung einer Pflegschaft ab.
- Bezugsrecht ist unabhängig von Erbschaft: Die Bezugsberechtigung ist ein vertragliches Recht, das unabhängig von der Erbenstellung ist.
- Identifizierung der Person: Die Bezeichnung der „Erben“ als Bezugsberechtigte dient nach $\S 160$ Abs. 2 S. 2 VVG lediglich zur Individualisierung der Forderungsberechtigten (hier: die Personen, die zum Todeszeitpunkt als Erben berufen waren). Die Ausschlagung der Erbschaft ändert daran nichts.
- Folge: Die Kinder des Erblassers sind trotz der Erbausschlagung berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme zu verlangen.
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Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Erblasser und Nachlassverwalter.
- Zwei getrennte Rechtswege: Die Versicherungssumme bildet keinen Teil des Nachlasses. Die Gläubiger des Nachlasses können nur über den Nachlasspfleger die Ansprüche der Bezugsberechtigten auf Abtretung geltend machen.
- Klare Benennung im Vertrag: Wenn Sie verhindern wollen, dass eine ausgeschlagene Erbschaft zu Komplikationen bei der Auszahlung führt, benennen Sie die Bezugsberechtigten namentlich im Versicherungsvertrag.
Quellenangabe:
BGH, Beschluss vom 23.07.2025, Az.: XII ZA 16/25.
$\S 160$ Abs. 2 S. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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