Lebensversicherung: Keine Pflicht zur Verweigerung der Auszahlung an den Bezugsberechtigten
Im Todesfall eines Versicherungsnehmers wird die Versicherungssumme an den im Vertrag benannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. Doch was passiert, wenn die Erben Zweifel an dessen Berechtigung haben? Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 6. März 2025 (Az.: 5 W 32/24) klargestellt: Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, die Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu verweigern, selbst wenn die Erben protestieren.
Das Dilemma des Versicherers: Auszahlung oder Haftung?
Der Versicherer ist aus dem Deckungsverhältnis verpflichtet, an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Die Erben hingegen könnten versuchen, die Zahlung zu stoppen, wenn sie der Meinung sind, dass der Bezugsberechtigte die Leistung nicht behalten darf (Valutaverhältnis).
Das OLG Saarbrücken stellte hier klar:
- Befugnis zur Verweigerung: Ein Versicherer kann die Auszahlung verweigern, wenn offenkundige und leicht nachweisbare Mängel im Valutaverhältnis vorliegen (z. B. der Bezugsberechtigte hat den Versicherungsnehmer durch Drohung zur Benennung gezwungen). Dies ist eine Befugnis, um sich nicht sehenden Auges an einer unzulässigen Rechtsausübung zu beteiligen.
- Keine Pflicht zur Verweigerung: Aus dieser Befugnis zur Verweigerung folgt jedoch keine Pflicht. Ein Versicherer, der von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, handelt nicht pflichtwidrig und haftet den Erben daher auch nicht auf Schadensersatz.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Erben und Versicherer.
- Erben müssen handeln: Wer als Erbe die Auszahlung stoppen will, muss selbst aktiv werden und den Versicherer über die Mängel des Valutaverhältnisses umfassend informieren und beweisen.
- Rechtssicherheit für Versicherer: Versicherer erhalten Rechtssicherheit: Sie müssen die Auszahlung an den vertraglich Benannten leisten und sind nicht gezwungen, das Risiko einer Fehlauszahlung einzugehen, indem sie die Zahlung von Amts wegen verweigern.
- Versicherungsschein ist nicht zwingend nötig: Die Vorlage des Versicherungsscheins ist keine zwingende Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Bezugsberechtigten.
Quellenangabe:
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2025, Az.: 5 W 32/24, BeckRS 2025, 4672.§ 130 Abs. 1 S. 2, §§ 242, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§ 159 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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