Mehrstöckige Beteiligung: FG München zur Berechnung des Verwaltungsvermögens in der Verbundvermögensaufstellung

Das FG München entschied zur Berechnung des Verwaltungsvermögens bei Schenkungen mehrstöckiger Beteiligungen. Welche Methode ist maßgeblich?

Die Verbundvermögensaufstellung spielt eine entscheidende Rolle bei der steuerlichen Bewertung von mehrstöckigen Beteiligungen, insbesondere bei Schenkungen von Unternehmensanteilen. Das Finanzgericht (FG) München hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2025 (Az. 4 K 24/22) zur Berechnung des Verwaltungsvermögens bei einer solchen Schenkung Klarheit geschaffen.

Hintergrund des Falls

Bei der Schenkung von Anteilen an einer GmbH, die wiederum als Kommanditistin einer Personengesellschaft beteiligt ist, stellt sich die Frage, wie das Verwaltungsvermögen (u. a. Finanzmittel und junge Finanzmittel) ermittelt wird.

Bisher wurde häufig angenommen, dass die Berechnung des Verwaltungsvermögens nach der quotalen Beteiligung der GmbH an der Personengesellschaft erfolgt. Das FG München stellte jedoch fest, dass diese Betrachtung nicht korrekt ist.

Entscheidung des FG München

Das Gericht entschied, dass das Verwaltungsvermögen nicht nach der quotalen Beteiligung der GmbH an der Personengesellschaft berechnet wird. Stattdessen ist maßgeblich:

  • Die Berechnung erfolgt nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen.
  • Maßstab ist dabei der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft.

Diese Vorgehensweise hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung und kann dazu führen, dass sich die anteiligen Verwaltungsvermögenswerte signifikant unterscheiden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des FG München hat wesentliche Konsequenzen für die steuerliche Bewertung mehrstöckiger Beteiligungen:

  • Anpassung der Bewertungsmethoden: Die bisherige quotalen Betrachtung ist nicht maßgeblich; stattdessen muss der Ansatz am Gesamthandsvermögen geprüft werden.
  • Steuerliche Auswirkungen bei Schenkungen: Je nach Beteiligungsstruktur kann sich die Bewertung des Verwaltungsvermögens erheblich verändern.
  • Erhöhte Prüfanforderungen: Steuerberater und Unternehmen sollten bei der Verbundvermögensaufstellung besondere Sorgfalt walten lassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Fazit

Das FG München hat mit seiner Entscheidung eine klare Grundlage für die Berechnung des Verwaltungsvermögens bei mehrstöckigen Beteiligungen geschaffen. Unternehmen und Berater sollten dieses Urteil berücksichtigen, um eine korrekte steuerliche Bewertung sicherzustellen und mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden.

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