Nachbarklage: Eine Erbengemeinschaft muss gemeinsam handeln

Ein Urteil des VG München klärt: Einzelne Miterben können ohne die Zustimmung der anderen nicht allein gegen ein Bauvorhaben klagen. Die Erbengemeinschaft muss gemeinsam handeln.

In der Nachlassverwaltung kann es vorkommen, dass eine Erbengemeinschaft eine Immobilie erbt, die von einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft betroffen ist. Doch können einzelne Miterben ohne die Zustimmung der anderen eine sogenannte Nachbarklage einreichen? Das Verwaltungsgericht (VG) München hat in einem Beschluss vom 7. November 2024 (Az.: M 8 SN 24.5939) klargestellt: Einzelne Miterben sind in der Regel nicht berechtigt, ihre Rechte allein geltend zu machen.

Der Fall: Klage wegen Bauvorhaben

Im zugrundeliegenden Fall waren einzelne Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft gegen ein Bauvorhaben in ihrer Nachbarschaft vorgegangen. Sie hatten geltend gemacht, dass das Bauvorhaben ihre Rechte als Eigentümer beeinträchtige.

Das VG München wies die Klage ab.

Die VG-Entscheidung: Fehlende Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Das Gericht stellte fest, dass die Klage unzulässig war.

  1. Keine Beteiligungsfähigkeit: Eine Erbengemeinschaft selbst ist kein Rechtssubjekt und hat daher keine Beteiligungsfähigkeit im Sinne des Verwaltungsgerichtsgesetzes (§61 VwGO).
  2. Gemeinsames Handeln ist erforderlich: Da das Nachlassvermögen der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zusteht, können die einzelnen Miterben ihre Rechte nicht allein geltend machen. Sie sind vielmehr notwendige Streitgenossen, müssen also gemeinsam klagen (§64 VwGO i.V.m. §62 ZPO).
  3. Abhängigkeit der Miterben: Ein Miterbe kann nur dann allein handeln, wenn er einen Anspruch geltend macht, der auf eine Leistung an alle Erben gerichtet ist (§2039 BGB). Eine Nachbarklage zielt jedoch auf die Wahrung des Rechts der Erbengemeinschaft und nicht auf eine Leistung an die Miterben ab.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine Immobilie in einer Erbengemeinschaft verwalten.

  • Einstimmigkeit ist entscheidend: Bei Klagen oder anderen rechtlichen Schritten, die eine Nachlassimmobilie betreffen, müssen alle Miterben zustimmen.
  • Gemeinsame Vertretung: Es ist ratsam, einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen, um die Interessen der Erbengemeinschaft einheitlich zu vertreten und eine Klageabweisung aufgrund formeller Fehler zu vermeiden.
  • Risiken bei ungeteilten Gemeinschaften: Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die Risiken und die Komplexität der Verwaltung von Immobilien in einer ungeteilten Erbengemeinschaft.

Quellenangabe:

VG München, Beschluss vom 07.11.2024, Az.: M 8 SN 24.5939, BeckRS 2024, 35288.§80a Abs. 3 S. 2, Abs. 5, §61 Nr. 2, §42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).§2032 Abs. 1, §2039 Hs. 2, §2038 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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