Nacherbschaft: Warum die Kettensurrogation lückenlos belegt werden muss

Ein OLG-Urteil klärt: Wer ein neu erworbenes Grundstück dem Nachlass zurechnen will, muss die Kettensurrogation notariell lückenlos beweisen.

Die Vor- und Nacherbschaft dient dazu, den Vermögensstamm für die nachfolgende Generation zu sichern. Verkauft der Vorerbe einen Nachlassgegenstand und erwirbt mit dem Erlös einen neuen, tritt dieser neue Gegenstand automatisch an die Stelle des alten (Surrogation). Im Grundbuchverfahren ist die Nachweisführung dieses Vorgangs jedoch kompliziert. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 1. April 2025 (Az.: 34 Wx 66/25 e) entschieden, dass bei einer sogenannten Kettensurrogation ein lückenloser Nachweis erforderlich ist.

Der Fall: Der fehlende Beweis für den Erwerb mit Nachlassmitteln

Im zugrundeliegenden Fall musste nachgewiesen werden, dass ein neu erworbenes Grundstück Teil des Nachlasses und damit der Nacherbfolge unterworfen war. Dies setzte den Nachweis voraus, dass das Grundstück mit Mitteln aus dem Nachlass erworben wurde (Kettensurrogation).

Das OLG München stellte klar:

  • Lückenloser Nachweis ist Pflicht: Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft ($\S 2111$ Abs. 1 BGB) muss auch im Falle einer Kettensurrogation  lückenlos in der Form des $\S 29$ Abs. 1 GBO (öffentliche Urkunde) nachgewiesen werden. Es genügt nicht, nur die notariellen Kaufverträge vorzulegen.
  • Nachweiserleichterung ist begrenzt: Zwar wird davon ausgegangen, dass ein als entgeltlich bezeichnetes Geschäft auch tatsächlich die vereinbarte Gegenleistung enthält. Diese Nachweiserleichterung dient jedoch nur der Beseitigung von Zweifeln an der Entgeltlichkeit. Sie ersetzt nicht den lückenlosen Nachweis, dass die Mittel tatsächlich aus dem Nachlass stammten.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Vorerben und Nacherben.

  • Vorerben müssen dokumentieren: Wenn Vorerben Nachlassgegenstände veräußern, um neue zu erwerben, müssen sie den Mittelzufluss und -abfluss lückenlos in notariell beurkundeter Form dokumentieren. Ohne diesen „glasklaren“ Nachweis wird das Grundbuchamt die Berichtigung ablehnen.
  • Nacherben müssen fordern: Nacherben sollten frühzeitig darauf achten, dass der Vorerbe die Verwendung der Nachlassmittel ordnungsgemäß dokumentiert.

Quellenangabe:

OLG München, Beschluss vom 01.04.2025, Az.: 34 Wx 66/25 e, BeckRS 2025, 6010.

$\S 2111$ Abs. 1, $\S 2113$ Abs. 2, $\S 894$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

$\S 22$ Abs. 1, $\S 29$ Abs. 1, $\S 71$ Grundbuchordnung (GBO).

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