Nachfolgeplanung: Erbverzicht versus Pflichtteilsverzicht
Bei der vorweggenommenen Erbfolge stehen Erblassern verschiedene Instrumente zur Verfügung, um die Vermögensverteilung zu Lebzeiten zu regeln. Zwei zentrale Begriffe sind der Erbverzicht und der Pflichtteilsverzicht. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zeigt, wie der Erbverzicht zur gezielten Begünstigung einzelner Abkömmlinge genutzt werden kann.
Erbverzicht: Der Verzicht auf das gesamte Erbrecht
Ein Erbverzicht ist ein notarieller Vertrag, bei dem ein gesetzlicher Erbe auf sein gesamtes Erbrecht verzichtet. Die Folgen sind weitreichend:
- Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge: Der Verzichtende wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr am Leben.
- Auswirkung auf Abkömmlinge: Ohne eine explizite Regelung erstreckt sich der Erbverzicht auch auf die Kinder des Verzichtenden. Das OLG Frankfurt am Main hat jedoch bestätigt, dass diese Wirkung im Vertrag beschränkt werden kann, um einzelne Enkelkinder zu begünstigen.
- Erhöhung der Pflichtteilsquoten: Der Verzicht eines Erben kann die Pflichtteilsquoten der anderen Erben erhöhen, da der Verzichtende bei der Berechnung nicht mehr berücksichtigt wird.
Pflichtteilsverzicht: Der Verzicht auf die Mindestbeteiligung
Im Gegensatz zum Erbverzicht verzichtet der Berechtigte beim Pflichtteilsverzicht nur auf seine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass. Er kann dennoch Erbe werden, wenn der Erblasser ihn testamentarisch bedenkt.
- Weniger drastische Folgen: Der Pflichtteilsverzicht ist eine weniger weitreichende Maßnahme. Er ermöglicht es dem Erblasser, die Nachfolge frei zu gestalten, ohne von den Pflichtteilsansprüchen eingeschränkt zu werden.
- Keine Auswirkung auf die Erbquote: Der Pflichtteilsverzicht hat keine Auswirkung auf die Höhe der gesetzlichen Erbquote der anderen Erben.
Ein professionell gestalteter Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag ist unerlässlich, um Ihre Nachlassplanung abzusichern und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, um die für Sie passende Lösung zu finden.
Quellenangabe:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.2021, Az.: 21 W 39/21.§ 2349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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