Nachlassgestaltung im Erbvertrag: Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung nachträglich anordnen
Die Nachlassgestaltung im Rahmen eines Erbvertrags kann durch einen späteren Zuwendungsverzicht des Erben an neue Gegebenheiten angepasst werden. Dabei können Vorerbschaft, Nacherbschaft und eine Testamentsvollstreckung nachträglich als Gestaltungselemente hinzugefügt werden, um die Vermögensnachfolge zu sichern. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Fall die Wirksamkeit einer solchen Konstellation bestätigt.
Der Fall: Neue Lebensumstände erfordern Anpassung
Ein Vater hatte seinen Sohn in einem bindenden Erbvertrag als Schlusserben eingesetzt. Später, als der Sohn älter und gesundheitlich eingeschränkt war, wollte der Vater sein Vermögen schützen. Der Sohn schloss daraufhin einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit seinem Vater, der es dem Vater ermöglichte, ihn nicht als Vollerben, sondern als befreiten Vorerben einzusetzen. Zusätzlich wurde eine Nacherbfolge für die Abkömmlinge und eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet.
Der Vater wollte damit erreichen, dass sein Sohn das Vermögen verwalten konnte, ohne es zu gefährden, und dass es nach dessen Tod an die von ihm bestimmten Nacherben übergeht.
Die OLG-Entscheidung: Klare Willensbekundung ist entscheidend
Das OLG Köln entschied, dass die Anordnung der Vorerbschaft, Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung wirksam ist.
- Rechtsgrundlage: Der Zuwendungsverzicht des Sohnes gab dem Vater die notwendige Freiheit, die bindende Einsetzung im Erbvertrag zu ändern.
- Auslegung des Erblasserwillens: Das Gericht bestätigte, dass der Wille des Vaters, die Erbenstellung des Sohnes und seiner Abkömmlinge so weit wie möglich einzuschränken, in dem neuen Testament deutlich zum Ausdruck kam.
- Zulässigkeit der Beschwerung: Die Beschwerung der Abkömmlinge mit einer Vorerbschaft und einer Testamentsvollstreckung war rechtlich zulässig, da der Sohn auf diese Beschränkungen auch für seine eigene Person verzichtet hatte.
Was bedeutet das für die Nachlassgestaltung?
Dieses Urteil zeigt, dass Sie auch bei einem bindenden Erbvertrag die Möglichkeit haben, Ihre testamentarischen Verfügungen den sich wandelnden Lebensumständen anzupassen.
- Vorerbschaft und Nacherbschaft: Dieses Instrument ist ideal, um das Vermögen zunächst dem Vorerben zu überlassen, aber sicherzustellen, dass es nach dessen Tod an den Nacherben übergeht.
- Testamentsvollstreckung: Eine Testamentsvollstreckung, sei es als Abwicklungs- oder Dauervollstreckung, kann die Verwaltung des Nachlasses professionalisieren und Konflikte zwischen den Erben vermeiden. Im vorliegenden Fall wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet, um den gesundheitlich eingeschränkten Sohn zu entlasten.
Die gezielte Kombination dieser Instrumente ermöglicht eine sichere und auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Vermögensnachfolge.
Quellenangabe:
OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2021, Az.: 2 Wx 145/21.§§ 2352, 2289 Abs. 1 Satz 2, 2349 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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