Nachlasspfleger: Wer zahlt den Verfahrenspfleger bei Immobilienverkauf?
Wenn ein Nachlasspfleger eine Immobilie verkaufen will, die zum Nachlass gehört, ist oft eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. In solchen Verfahren kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden, um die Interessen der unbekannten Erben zu vertreten. Doch wie hoch ist die Vergütung dieses Verfahrenspflegers? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 7. April 2025 (Az.: 6 W 28/25) entschieden, dass die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht selbstverständlich ist.
Der Fall: Streit um die Vergütung
Im vorliegenden Fall wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, um die Interessen der unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren für den Verkauf einer Nachlassimmobilie durch den Nachlasspfleger zu vertreten. Der Verfahrenspfleger rechnete seine Tätigkeit nach dem RVG ab. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass eine Vergütung nach dem RVG nur dann in Betracht kommt, wenn die Bestellung eines Rechtsanwalts tatsächlich notwendig gewesen wäre.
Die OLG-Entscheidung: Keine Vergütung nach RVG ohne Anwaltsnotwendigkeit
Das OLG Celle stellte klar, dass ein Verfahrenspfleger seine Vergütung nur dann nach dem RVG abrechnen kann, wenn die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.
- Keine zwingende Bestellung: Das Gericht betonte, dass in einem Genehmigungsverfahren für den Verkauf einer Nachlassimmobilie nicht zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, insbesondere dann nicht, wenn der Nachlasspfleger selbst ein Rechtsanwalt ist.
- Abgrenzung zur anwaltsspezifischen Tätigkeit: Die Vergütung nach dem RVG ist nur für eine anwaltsspezifische Tätigkeit vorgesehen. Die bloße Vertretung der Interessen der unbekannten Erben ist in der Regel nicht als solche zu werten.
- Nachweis im Vergütungsfestsetzungsverfahren: Selbst wenn die Bestellung des Verfahrenspflegers im Bestellungsbeschluss nicht als anwaltsspezifische Tätigkeit festgelegt wurde, kann eine Vergütung nach dem RVG nachträglich gewährt werden. Voraussetzung ist, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren nachgewiesen wird, dass die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für alle, die in der Nachlassverwaltung tätig sind.
- Verfahrenspfleger als Rechtsanwalt: Ein Verfahrenspfleger kann seine Vergütung nur dann nach RVG abrechnen, wenn die Tätigkeit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Verfahrenspfleger selbst ein Rechtsanwalt ist.
- Prüfung der Notwendigkeit: Gerichte werden die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Genehmigungsverfahren streng prüfen.
- Nachlasspfleger und Verfahrenspfleger: Die Vergütung des Verfahrenspflegers hängt von der Komplexität des Falls ab. Ein Nachlasspfleger, der selbst Rechtsanwalt ist, kann daher einen Verfahrenspfleger überflüssig machen.
Quellenangabe:
OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2025, Az.: 6 W 28/25, BeckRS 2025, 6480.§1877 Abs. 3, §1888 Abs. 1, §1850 Nrn. 1 u. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§276 Abs. 3, §277 Abs. 2 S. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).§2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).§4 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!