Nachlasspflegschaft bei landwirtschaftlichem Betrieb: Wenn die Erbfolge strittig ist

Ein Urteil des OLG Hamm klärt, wann bei einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann, wenn die Erbfolge ungeklärt ist.

Die Verwaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Erbfall kann schnell zu Problemen führen, insbesondere wenn die Erbfolge ungeklärt ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss vom 21. Juni 2025 (Az.: 15 W 40/25) entschieden, wann in solchen Fällen eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann, um den Hof zu sichern.

Wann eine Nachlasspflegschaft angeordnet wird

Eine Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB kann angeordnet werden, wenn die Erbfolge aufgrund von strittigen Fragen unklar ist, die Erben unbekannt sind oder die Erben das Erbe noch nicht angetreten haben. Im Fall eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft erfüllt, wenn:

  • Die Erbfolge strittig ist, was häufig bei ungeklärten höferechtlichen Fragen der Fall ist.
  • Die Tierversorgung und die finanzielle Lage des Hofes gefährdet sind.
  • Eine ordnungsgemäße und vertrauenswürdige Verwaltung durch die Erbprätendenten nicht gewährleistet ist.

Das Nachlassgericht ist in solchen Fällen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft zuständig, auch wenn die Klärung von höferechtlichen Fragen eine Rolle spielt.

Die Rolle des Nachlasspflegers

Im vorliegenden Fall war die Erbfolge aufgrund höferechtlicher Fragen unklar. Da die Tierversorgung nicht sichergestellt und die finanzielle Lage des Hofes gefährdet war, ordnete das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft an. Das OLG Hamm bestätigte diese Anordnung. Es entschied, dass die Nachlasspflegschaft und die Bestellung des Nachlasspflegers auf den Hofnachlass zu beschränken sind, um eine geordnete Verwaltung zu gewährleisten.

Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist es, den Betrieb bis zur Klärung der Erbfolge ordnungsgemäß und vertrauenswürdig zu verwalten.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Schnelles Handeln ist geboten: Um Schäden am Hof und an den Tieren zu vermeiden, sollten die Beteiligten das Nachlassgericht frühzeitig informieren, wenn die Verwaltung des Hofes gefährdet ist.
  • Getrennte Nachlassverwaltung: Im Falle eines Hofes ist es sinnvoll, die Nachlasspflegschaft auf den Hofnachlass zu beschränken, um den übrigen Nachlass unberührt zu lassen.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2025, Az.: 15 W 40/25.§1960 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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